03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29161

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.08.2020

Krankenkasse muss Kosten für Elektroroller nicht übernehmenE-Roller kein Hilfsmittel sondern Freizeitgerät

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Elektroroller kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) ist.

Im hier vorliegenden Fall hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann aus dem Landkreis Celle geklagt. Von seiner Krankenkasse wollte er eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel. Diese bot ihm stattdessen die Versorgung mit einem Elektro­rollstuhl an, den der Mann jedoch nicht haben wollte. Ihm sei es wichtig, dass das Gerät transportabel sei. Einen Roller könne er zusam­men­ge­klappt im PKW transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. Mit einem Elektro­rollstuhl gehe das nicht und auch sein Auto und Carport seien für ein solch großes und schweres Hilfsmittel ungeeignet.

LSG: Elektroroller kein Hilfsmittel der GKV

Das LSG hat die die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse aus zwei Gründen bestätigt: Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der GKV, sondern ein sog. Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungs­pflicht der Krankenkasse falle. Zur Abgrenzung komme es darauf an, ob ein Produkt für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Dies sei bei einem Elektroroller nicht der Fall, da er in seiner Funktion nicht medizinisch geprägt sei. Bereits der Name "Eco-Fun" zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das nicht für Behinderte konzipiert sei. Im Übrigen könne es mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Behin­der­ten­bereich auch zu gefährlich sein.

Sachleis­tungs­prinzip nicht eingehalten

Außerdem habe der Mann den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt habe und sie damit vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Anders als in der Privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV) gelte in der GKV das Sachleis­tungs­prinzip als Leistungsmaxime. Dies bedeute, dass der Mann sich grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen könne, um danach Koste­n­er­stattung von der Krankenkasse zu verlangen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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