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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil26.05.2017

Grund­sicherungs­empfänger müssen Eigenheim im Trennungsjahr nicht verkaufenGrundlage der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft darf nicht bereits vor Ablauf des Trennungsjahres entzogen werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grund­sicherungs­empfänger nach dem II. Sozial­ge­setzbuch während des Trennungsjahres nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen werden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (geb. 1951) aus Leer bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann (geb. 1941) ein 98 m2 großes Reihenhaus. Ihr Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft und erhielt aufstockende Grund­si­che­rungs­leis­tungen durch den Landkreis Leer. Nachdem sie dem Landkreis ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten einer Mietwohnung. Die Leistungen wurden jedoch nur als Darlehen gewährt, da vorrangig das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt genutzt werden müsse.

Klägerin erhält Verwertung des Hauses für unzumutbar

Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Denn solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet sei und die Trennung dauerhaft sei, müsse das Haus noch als Familienheim gelten. Sie habe sich inzwischen mit ihrem Ehemann auch wieder versöhnt und wohne im gemeinsamen Haus.

LSG verneint Verwer­tungs­pflicht während des Trennungsjahres

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat hierzu erstmals obergerichtlich entschieden, dass während des Trennungsjahres eine Verwer­tungs­pflicht im Regelfall nicht besteht. Zwar unterfalle ein Hausgrundstück nach dem Auszug nicht mehr dem Schutzbereich der Selbstnutzung, jedoch stelle eine Verwertung eine besondere Härte dar. Dies ergebe sich aus bürgerlich rechtlichen Wertungen, denn eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sei nur im Ausnahmefall möglich. Das Trennungsjahr solle die Eheleute vor übereilten Schei­dungs­ent­sch­lüssen bewahren, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisen­si­tua­tionen resultierten. Diese Wertung des Gesetzgebers würde konterkariert werden, wenn durch eine Verwertung die Erwartung gegenüber dem anderen Ehegatten entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebens­mit­telpunkt aufzugeben. Damit wäre der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen. Zugleich hat das Landes­so­zi­al­gericht betont, dass dieser besondere Schutz nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gilt.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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