18.01.2025
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Dokument-Nr. 10040

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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss14.09.2009

OLG Saarland zum erneuten Zusammenleben eines Ehepaares während des TrennungsjahresZusammenleben für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gilt als Fortserten der Ehe

Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt dieser Versuch bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöh­nungs­versuch. Ist der Zeitraum länger, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Saarbrücken.

Das Paar des zugrunde liegenden Streitfalls, das bereits getrennt lebte, unternahm in der Zeit vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2008 einen Versöh­nungs­versuch. Dieser führte im Ergebnis dazu, dass das Trennungsjahr erst ein Jahr später, am 29. Oktober 2009, ablief. Hier gegen wandte sich der Mann vor Gericht.

Längeres erneutes Zusammenleben beeinflusst Lauf des Trennungsjahres

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken argumentierten, genau wie das Familiengericht in der ersten Instanz, jedoch wie folgt: Bis zu einer Dauer von drei Monaten könne man von einem „Zusammenleben über kürzere Zeit“ sprechen. Somit handele es sich um einen Versöh­nungs­versuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei einem länger andauernden Zeitraum könne man davon ausgehen, dass sich das Paar noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des Trennungsjahres danach erneut.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht/ra-online

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