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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil03.02.2022

Vermieter kann Jobcenter nicht zur Zahlung von Nebenkosten und Mietrückständen heranziehenDirektzahlungs­möglichkeit begründet keine eigenen einklagbaren Ansprüche

Ein Vermieter, der Wohnungen an Grundsicherungs­empfänger vermietet, hat trotz der im SGB II vorgesehenen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Nachdem eine Mieterin ihre Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 nicht beglichen hatte, verlangte ein Vermieter aus dem Harz die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direkt­über­weisung mangels eigener Ansprüche des Vermieters aus dem SGB II ab. Der Vermieter hielt mit Blick auf entsprechende Direktzahlungen an den Energie­ver­sorger den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz für verletzt und rügte zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Jobcenter. Den Gesamtbetrag von 4.000 €, der auch inzwischen aufgelaufene Mietkosten beinhaltete, sei von diesem im Wege der Amtshaftung zu zahlen.

Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Es besteht danach keine Anspruchs­grundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entsteht keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter, sodass der Vermieter keine eigenen einklagbaren Ansprüche geltend machen kann. Die Direktzahlung diene allein der Sicherstellung der zweck­ent­spre­chenden Verwendung von Unter­kunfts­leis­tungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners. Die Eintreibung von Schulden sei zudem ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.

Kostentragung

Da ein Vermieter - im Gegensatz zum Leistungs­emp­fänger - im sozial­ge­richt­lichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Kläger allein die zweitin­sta­nz­lichen Gerichtskosten von 1.200 € bei einem Streitwert von über 14.000 € zu tragen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/cc)

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