21.11.2024
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Dokument-Nr. 11366

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Urteil21.10.2010Landessozialgericht HamburgL 5 AL 3/07
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hamburg, Urteil, S 8 AL 1557/04
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Landessozialgericht Hamburg Urteil21.10.2010

Bezieher von Arbeits­lo­sengeld müssen bis zu 20 % Lohneinbußen bei neuem Job hinnehmenNeuer Job muss nicht gleich oder besser bezahlt werden als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

Wer Arbeits­lo­sengeld bezieht, der ist zur Annahme eines zumutbaren Jobs verpflichtet. Dabei muss die Höhe des neuen Gehalts keineswegs auf dem Niveau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liegen. Auch aufgrund eines als zu lang empfundenen Arbeitsweges und einer eventuellen Verschlech­terung der Position vom Leiter zum Assistenten darf ein Empfänger von Arbeits­lo­sengeld einen Job nicht ausschlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen die Festsetzung einer Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur. In der Begründung der Agentur hieß es, der Mann habe das Zustandekommen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses durch seine Gehalts­for­derung vereitelt.

Gehalts­for­derung übersteigt das Angebot der Firma um 600 Euro

Der Kläger war sieben Jahre lang als kaufmännischer Angestellter in der Position des Gruppenleiters bei einer Firma mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 2.812 Euro brutto beschäftigt. Nachdem der Mann seinen Arbeitsplatz verloren hatte, meldete er sich arbeitslos. Die Arbeitsagentur konnte ihm bereits kurz darauf eine Stelle als kaufmännischer Assistent für einen Fuhrpark anbieten und forderte den Kläger auf, sich für diese Stelle zu bewerben. Nachdem der Mann auch zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen wurde, meldete der Arbeitgeber der Arbeitsagentur, dass keine Einigung über das Gehalt erzielt worden sei und eine Einstellung aus diesem Grund nicht stattgefunden habe. Die Gehalts­for­derung des Klägers habe sich auf 3.200 Euro brutto belaufen, das Angebot der Firma habe bei 2.600 Euro gelegen.

Kläger: Lange Fahrtzeit und Verschlech­terung der Position vom Leiter zum Assistenten sind inakzeptabel

Der Kläger begründete das Scheitern der Verhandlungen damit, dass das angebotene Gehalt wesentlich unter seinem letzten Gehalt gelegen habe und sich seine Position vom Leiter zum Assistenten verschlechtert hätte. Zudem hätte er für die Stelle eine Fahrtzeit von drei Stunden täglich einplanen müssen. Das Bewer­bungs­ge­spräch sei schließlich von der Mitarbeiterin der Firma abgebrochen worden. Die Arbeitsagentur setzte daraufhin eine Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld fest und nahm eine Minderung des Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs um 21 Tage vor, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses durch seine Gehalts­for­derung vereitelt habe.

Gehalt nicht zumutbar, wenn es mehr als 20 % unter dem zuletzt bezogenen Gehalt liegt

Das Landes­so­zi­al­gericht Hamburg entschied, dass der Kläger durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses vorwerfbar verhindert habe. Er habe von Beginn an zu erkennen gegeben, dass er an der angebotenen Stelle nicht interessiert gewesen sei, indem er auf das zu geringe Gehalt, den zu langen Arbeitsweg und die Verschlechterung seiner beruflichen Stellung wiederholt hingewiesen habe. Das angebotene Gehalt habe jedoch weit über der Grenze des ihm Zumutbaren gelegen. Nach § 121 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei in den ersten drei Monaten der Arbeits­lo­sigkeit ein Einkommen nicht zumutbar, wenn es mehr als 20 % unter dem zuletzt bezogenen liegen würde. Ausgehend vom letzten Gehalt des Klägers habe die Zumut­ba­r­keits­grenze damit bei 2.250 € gelegen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, wie der Kläger auf eine Forderung von 3.200 € habe kommen können.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Hamburg (vt/st)

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