18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 18853

Drucken
Urteil07.11.2013Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 3 U 36/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 328 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 328, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Berlin , 17.01.2012
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.11.2013

Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld nach Tod eines Wachkoma-Patienten durch SterbehilfeWachkoma verursachender Unfall war trotz Sterbehilfe wesentliche Ursache des Todes

Fällt eine Person aufgrund eines Unfalls in ein Wachkoma, ist eine Besserung des Gesund­heits­zustandes nicht zu erwarten und entscheidet sich die Familie der Person deswegen für eine Sterbehilfe, so besteht ein Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld. Denn in einem solchen Fall ist der das Wachkoma verursachende Unfall und nicht die Sterbehilfe die wesentliche Ursache für den Tod. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Folge eines Fahrradunfalls im September 2006 verfiel ein Verwal­tungs­an­ge­stellter in ein Wachkoma. Nachdem die Ärzte im März 2010 keine Besserung des Gesund­heits­zu­standes in Aussicht stellten, entschied sich die Ehefrau des Patienten nach Absprache mit ihren Söhnen und dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend für eine Durchtrennung der Magensonde. Daraufhin verstarb der Patient im Juli 2010. Nachfolgend beanspruchte die Witwe Witwenrente und Sterbegeld. Ein solcher Anspruch wurde jedoch mit der Begründung verneint, dass die wesentliche Ursache für den Tod des Patienten nicht der unfallbedingte Gesund­heits­zustand gewesen sei, sondern die Sterbehilfe. Da die Witwe dies anders sah, erhob sie Klage.

Sozialgericht gab Klage statt

Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe der Witwe sowohl die Witwenrente als auch das Sterbegeld zugestanden. Denn der Fahrradunfall sei die wesentliche Ursache für den Tod des Patienten gewesen. Nach Einlegung der Berufung, musste sich nunmehr das Landes­so­zi­al­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Landes­so­zi­al­gericht bejahte ebenfalls Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Der Witwe habe ein Anspruch auf Witwenrente nach § 65 SGB VII und auf Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII zugestanden.

Wesentliche Ursache des Todes war nicht Sterbehilfe

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts sei der unfallbedingte Gesund­heits­zustand des Patienten die wesentliche Ursache für den Tod des Wachkoma-Patienten gewesen. Durch den Unfall habe der Patient so schwere Verletzungen davon getragen, dass der Todeseintritt lediglich eine Frage der Zeit war. Durch die medizinische Versorgung sei dieser nur aufgeschoben worden. Aus diesem Grund sei durch das Unterlassen der künstlichen Ernährung lediglich der natürliche Sterbeprozess eingeleitet worden. Die überragende Ursache für das Versterben sei weiterhin der Unfall gewesen.

Kein Ausschluss des Anspruchs wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes

Der Anspruch sei auch nicht nach § 101 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen gewesen, so das Landes­so­zi­al­gericht. Nach dieser Vorschrift haben Personen dann kein Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld, wenn der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein strafbares Tötungsdelikt habe nicht vorgelegen. Denn eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung sei berechtigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und sie dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krank­heits­prozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urt. v. 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -). Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18853

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI