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Dokument-Nr. 32308

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Beschluss20.10.2022Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 16 KR 156/20
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.10.2022

Für die Fristwahrung gilt die Feier­tags­re­gelung des GerichtsortsMaßgeblich für das Landes­so­zi­al­gericht Potsdam ist damit die Feier­tags­re­gelung im Land Brandenburg

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung vor dem Landes­so­zi­al­gericht in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 8. Dezember 2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 9. März 2021, ging die Berufungs­be­gründung bei Gericht ein. Der 8. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Für Fristwahrung ist Feier­tags­re­gelung des Gerichtsort entscheidend

Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feier­tags­re­ge­lungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landes­so­zi­al­gericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 8. März 2021, anders als im Land Berlin, kein gesetzlicher Feiertag, so dass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 9. März 2021 eingegangene Berufungs­be­gründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Frist­ver­schiebung beim kommenden Reformationstag als gesetzlicher Feiertag in Brandenburg

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31. Oktober 2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 1. November 2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31. Oktober 2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger kann bei dem Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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