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Dokument-Nr. 33428

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Beschluss23.02.2023Landessozialgericht Baden-WürttembergL U 2662/21
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss23.02.2023

Sportverletzung eines Schülers beim Training im Verein ist kein SchulunfallKooperation von Verein und Schule begründet keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch

Ein Inter­nats­schüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schüler­unfall­versicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versi­che­rungs­schutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schüle­r­un­fa­ll­ver­si­cherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage. So hatte das LSG in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschen­kelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der Schüler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So berücksichtigte das Internat die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreu­ungs­an­geboten. Für die Schulgebühren des Internats, das im Internet für sich als „Eisho­ckey­in­ternat“ warb, erhielt der Schüler ein Stipendium des Vereins von 1.500 Euro monatlich.

Verletzung beim Vereinstraining ist kein Schulunfall

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versi­che­rungs­schutz auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schul­ver­an­stal­tungen im organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Schule.

Verantwortung lag nicht bei Schule

Außerhalb dieses organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­be­reichs bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versi­che­rungs­schutz. Hier habe der Schüler den Unfall nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Der organi­sa­to­rische Verant­wor­tungs­bereich der Schule sei weder räumlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsstätte liege außerhalb des Inter­nats­ge­ländes und es sei kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampf­termine Rücksicht genommen habe, begründe gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch an sich.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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