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- Sturz auf der Skipiste ist kein ArbeitsunfallBayerisches Landessozialgericht, Urteil03.10.2013, 17 U 484/10
- Sturz beim Autowaschen ist kein ArbeitsunfallBayerisches Landessozialgericht, Urteil31.10.2013, L 17 U 180/12
- Unfall auf dem Weg zum Geldabheben ist kein ArbeitsunfallSozialgericht Osnabrück, Urteil05.12.2013, S 19 U 43/11
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil10.03.2015
Verletzung bei der Bergrettung ist als Arbeitsunfall anzuerkennenVorschädigung des Kniegelenks war nicht ursächlich für erlittene Knieverletzung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Verletzung eines Bergwachtretters, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten hatte als Arbeitsunfall anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts war die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer und Rettungsassistent ursächlich für die Verletzung des Knies.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 33-jähriger Mann einen landenden Rettungshubschrauber eingewiesen, der zum Abtransport eines verunfallten Skispringers angefordert worden war. Dabei wurde der Mann vom Abwind der Hubschrauberrotoren, dem sogenannten "down wash" erfasst. Gegen diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger erfolglos an, das rechte Knie knickte weg und dabei wurde die Kniescheibe aus dem Halteapparat gerissen.
Arbeitsunfall wegen Vorschädigung des Knies abgelehnt
Die Anerkennung dieses Unfallgeschehens als Arbeitsunfall lehnte die Unfallkasse Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch ab. Deren Ärzte hatten festgestellt, dass bei dem Bergretter eine Vorschädigung des Kniegelenks vorgelegen habe. Diese Vorschädigung und nicht der Unfall sei die wesentliche Ursache der Knieverletzung gewesen, begründete die Unfallkasse ihre ablehnende Entscheidung.
Sozialgericht beruft sich auf Gerichtsgutachten und verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die Klage abgewiesen. In diesem Verfahren waren bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts und ein weiteres auf Antrag des 33-Jährigen. Das Gerichtsgutachten hatte die Auffassung der Berufsgenossenschaft gestützt; der vom Kläger benannte Sachverständige hatte demgegenüber die Ansicht vertreten, das Unfallgeschehen sei als Arbeitsunfall zu werten. Das Sozialgericht hatte sich dem Gutachten des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen.
LSG: Anlagebedingte Vorschädigung des Kniegelenks nicht gravierend genug, um vorliegende schwerwiegende Schädigung auszulösen
Dieses Urteil hoben die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf, gaben der Berufung des Bergwachthelfers statt und stellten das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall fest. Zur Begründung verwies das Gericht u. a. auf ein im Verlauf des Berufungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten. Der vom Landessozialgericht beauftragte Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass eine Vorschädigung des Kniegelenks, so sie denn vorgelegen habe, nicht ursächlich für die erlittene Knieverletzung gewesen sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit einen körperlich anspruchsvollen Beruf als Elektriker ausgeübt und sei seit 1998 ehrenamtlich in der Bergwacht tätig gewesen, ohne dass es zu behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Kniegelenks gekommen sei. Die anlagebedingte Vorschädigung könne deshalb nicht so gravierend gewesen sein, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung auslösen könne.
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII)
- Gesetzliche Unfallversicherung -
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[...]
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
[...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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