21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil15.09.2022

Keine Opferent­schä­digung bei provozierendem Verhalten des OpfersOpfer setzt Ursache des aggressiven Verhaltens selbst

Ein Anspruch auf Opferent­schä­digung entfällt aus Billig­keits­gründen, wenn das Opfer selbst durch provozierendes Verhalten eine aggressive Reaktion hervorgerufen hat. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 beantragte eine Ehefrau beim Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart die Gewährung einer Opferentschädigung. Als Grund gab sie einen Vorfall an, bei dem sich ihr Ehemann aggressiv Verhalten habe, nachdem sie ihn auf seine vermeintliche psychische Erkrankung angesprochen hatte. Er habe sie angebrüllt, dass er nicht psychisch krank sei und sie mehrfach geschubst, so dass sie hingefallen sein soll. Der Ehemann hatte zu dem Zeitpunkt bereits einen Schei­dungs­wunsch geäußert und seine Ehefrau aufgefordert, aus der Wohnung zu ziehen. Da die Behörde eine Opferent­schä­digung ablehnte, erhob die Frau Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Opferent­schä­digung

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Opferent­schä­digung zu. Der Anspruch sei nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen, wenn dem Opfer eine Mitverursachung anzulasten ist. Hat sich das Opfer leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusam­men­hängende Förderung der Tat, zum Beispiel einer Provokation, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet, bestehe kein Anspruch auf Opferent­schä­digung. Gleiches gelte, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. So lag der Fall hier.

Leistungs­aus­schluss wegen Mitverursachung der angeblichen Gewalttat

Die Klägerin habe nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts die wesentliche Ursache für die behauptete aggressive Reaktion des Ehemanns selbst gesetzt. Wenn der Klägerin bewusst war, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und er bereits beschlossen habe, sich von ihr zu trennen, habe die Klägerin mit einer aggressiven Reaktion des Ehemanns rechnen müssen. Es hätte vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund für ein Gespräch über die vermeintliche Erkrankung gegeben. Das Verhalten der Klägerin stelle sich somit jedenfalls als eine Selbst­ge­fährdung dar, die eine Entschädigung unbillig erscheinen lasse.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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