21.11.2024
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Dokument-Nr. 34075

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Urteil18.03.2024Landessozialgericht Baden-WürttembergL 4 KR 1217/22
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Karlsruhe, Urteil14.02.2020, S 10 KR 3185/19
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil18.03.2024

Vorliegen einer stationären Aufnahme im Krankenhaus trotz Versterbens des Patienten wenige Minuten nach Aufnahme auf IntensivstationEinbindung in Kranke­n­aus­betrieb durch intensiven Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen

Wird ein Patient unter laufender Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und werden dort verschiedene Behandlungen vorgenommen, so liegt auch dann eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus vor, wenn der Patient wenige Minuten später verstirbt. Durch den intensiven Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen liegt eine Einbindung in den Kranken­h­aus­betrieb vor. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 wurde in Baden-Württemberg ein Mann unter laufender Reanimation vom Notarzt in ein Krankenhaus verbracht. Der Mann wurde um 22.18 Uhr an das Krankenhaus übergeben und auf die Intensivstation gebracht, wo er um 22.28 Uhr aufgenommen wurde. Währenddessen lief die Reanimation weiter. Zudem wurde auf der Intensivstation ein EKG, eine Blutgasanalyse sowie eine Echoka­r­dio­graphie durchgeführt. Um 22.34 Uhr verstarb der Mann. Nachfolgend stritten sich die Kranken­h­aus­be­treiberin und die Kranken­ver­si­cherung des Mannes darüber, ob eine stationäre Kranken­h­aus­be­handlung vorlag oder nicht. Die Kranken­h­aus­be­treiberin erhob schließlich Klage. Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Vorliegen einer stationären Kranken­h­aus­be­handlung

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Es sei hier von einer stationären Kranken­h­aus­be­handlung auszugehen. Mit der sofortigen Verbringung des Versicherten auf die Intensivstation, der Fortführung der Reani­ma­ti­o­ns­maß­nahmen und der Einleitung schnell aufeinander folgender Untersuchungen habe jedenfalls eine konkludente Aufnahme in die stationäre Behandlung vorgelegen. Wird ein Versicherter in einem akut lebens­be­droh­lichen Zustand in eine eigens für solche Fälle vorgehaltenen Intensivstation eingeliefert, sei in der Regel von einer vollstationären Behandlung auszugehen. Durch den intensiven Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen stelle der Aufenthalt auf einer Intensivstation die nachhaltigste Form der Einbindung in einem Kranken­h­aus­betrieb dar.

Fehlender umfangreicher Behandlungsplan unerheblich

Soweit ein umfangreicher Behandlungsplan nicht vorlag, hielt das Landes­so­zi­al­gericht dies für unbeachtlich. Aufgrund des Zeitdrucks bei konkret lebens­be­droh­licher Situation könne ein solcher Plan ersichtlich nicht erstellt werden. In akuten Notsituationen werde der Behandlungsplan durch ein standa­r­di­siertes Verfahren ersetzt.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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