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Dokument-Nr. 5959

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Landgericht Zwickau Urteil22.04.2008

Landgericht Zwickau erlaubt die Namensnennung eines Stasi-IM in einer AusstellungFalsche Parteien verklagt

Das Landgericht Zwickau hat entschieden, dass in einer Ausstellung der Name eines früheren Stasi-IM genannt werden darf. Im zugrunde liegenden Fall geht es um die im Februar im Reichenbacher Rathaus eröffnete Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR". Weder die Stadt Reichenbach noch der beklagte Heimatverein seien rechtlich für die Namensnennung des Mannes verantwortlich, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ob die Meinungs­freiheit höher zu bewerten sei als der Schutz des Persön­lich­keits­rechts, ließ das Gericht allerdings ausdrücklich offen. Dies werde erst im Haupt­sa­che­ver­fahren entschieden.

Das Landgericht Zwickau hat mit seinem Endurteil die am 6.3.2008 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Verletzt die Namensnennung das allgemeine Persön­lich­keitsrecht?

In dem Zivil­rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob das allgemeine Persön­lich­keitsrecht eines ehemaligen informellen Mitarbeiters des vormaligen Staats­si­cher­heits­dienstes der DDR die Nennung und Verwendung seines Namens im Rahmen einer Ausstellung über die Tätigkeit von informellen Mitarbeitern in der DDR verletzt wurde, mit der Folge, dass ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Störer dieser Rechts­ver­letzung gegeben wäre. Das Gericht hat einen Unter­las­sungs­an­spruch verneint. Die in Anspruch genommen Beklagten seien keine Störer, also rechtlich nicht für die Namensnennung des Klägers verantwortlich. Die weitere Rechtsfrage, ob in diesem Fall das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers das Grundrecht der Beklagten auf Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit überwiege, lies das Gericht aus prozessualen Gründen offen.

Gericht prüft im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren nur summarisch

In prozessualer Hinsicht bestand die Besonderheit dieses Falles darin, dass es sich - auch noch bei dem vorliegenden Urteil - um ein einstweiliges Verfü­gungs­ver­fahren handelt, bei dem die Sach- und Rechtslage durch das Gericht nur summarisch geprüft wird. Der Grund hierfür besteht darin, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, bei dem eine schnelle Entscheidung durch das Gericht geboten ist, um eine drohende Rechts­ver­letzung des Klägers möglichst zu verhindern. Das Gericht ist deshalb gehalten, nach nur einem, kurzfristig anzuberaumenden Termin, ohne Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin, zu entscheiden. Eine ausführliche Feststellung des Sachverhaltes durch das Gericht mit einem normalen Beweis­auf­nah­me­ver­fahren findet nur im sog. Haupt­sa­che­ver­fahren statt. Die Durchführung eines solchen Haupt­sa­che­ver­fahrens liegt in den Händen der Parteien. Nur wenn eine der Parteien eine entsprechende Klageschrift bei Gericht einreicht, verhandelt das Gericht hierüber. Bislang ist eine solche Hauptsacheklage beim Landgericht Zwickau nicht anhängig.

Andere Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren möglich

Aus Rechtsgründen ist es deshalb grundsätzlich möglich, dass das Gericht im Haupt­sa­che­ver­fahren zu einer anderen Entscheidung gelangt, weil der durch Beweisaufnahme festgestellte Sachverhalt ein anderer ist, als im vorliegenden einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren ohne Beweisaufnahme. Im Übrigen ist es auch im vorliegenden einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren Sache der Parteien, dem Gericht den zu entscheiden Sachverhalt darzulegen (Beibrin­gungs­grundsatz). Das Gericht darf nicht von sich aus den Sachverhalt ermitteln (Amtser­mitt­lungs­grundsatz).

Die Verfü­gungs­be­klagte zu 1) hat gegen die erlassene einstweilige Verfügung keinen Widerspruch eingelegt, weshalb hierüber das Gericht nicht zu verhandeln hatte. Nach der im Zivil­pro­zessrecht geltenden Parteimaxime bestimmen die Prozessparteien und nicht das Gericht, ob und wie sich eine beklagte Partei im Rahmen einer Klage gegen den erhobenen Anspruch verteidigt. Bezüglich der Verfü­gungs­be­klagten zu 2) und zu 3) hat das Gericht die erforderliche Passivlegitimation verneint.

Unter dem Oberbegriff der Sachbefugnis versteht man im Zivil­pro­zessrecht die Recht­zu­stän­digkeit der Parteien für den erhobenen Anspruch. Dem Kläger muss das geltend gemachte Recht gegen den Beklagten zustehen. Auf Seiten der Beklagten ist die sog. Passiv­le­gi­ti­mation gegeben, wenn der Beklagte Schuldner des Klageanspruches ist. Die Sachle­gi­ti­mation beantwortet die Frage nach der richtigen Partei. Bei einer fehlenden Sachbefugnis entweder der Klägerpartei oder der Beklagtenpartei ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Passiv­le­gi­ti­mation sowohl der Beklagten zu 2) als auch der Beklagten zu 3) für nicht gegeben erachtet.

Stadt Reichenbach ist nicht passiv­le­gi­timiert

Die Verfü­gungs­be­klagte zu 2) war nicht passiv­le­gi­timiert, weil es an der erforderlichen Störe­rei­gen­schaft fehlte. Die Verfü­gungs­be­klagte zu 2) sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Denn die Unterlassung des behaupteten Eingriffs in das Persön­lich­keitsrecht des Verfü­gungs­klägers kann nur von dem Störer dieses Rechtes beansprucht werden. Der Handlungsstörer ist derjenige, der die Beein­träch­tigung durch seine Handlung oder durch sein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat. Für das Gericht war nach der mündlichen Verhandlung erwiesen, dass die Stadt Reichenbach die Ausstel­lungsräume nur mietweise zur Verfügung gestellt hatte ohne für den Inhalt der Ausstellung verantwortlich zu sein. Die Stadt Reichenbach war auch nicht deshalb Zustandsstörer, weil die Schautafeln von deren Inhalt die behauptete Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung ausgehen sollte, nicht im Eigentum der Verfü­gungs­be­klagten zu 2) standen.

Eine Verant­wort­lichkeit der Stadt Reichenbach als Zustandsstörer ergab sich auch deshalb nicht, weil das Auf- und Abhängen der Schautafeln nur auf Weisung des Zeugen Dr. Käbisch durch Mitarbeiter der Stadt vorgenommen war.

Heimatverein ist ebenfalls nicht passiv­le­gi­timiert

Die Verfü­gungs­be­klagte zu 3), ein Heimatverein, war ebenfalls nicht passiv­le­gitmiert. Der Mietvertrag mit der Stadt über die Ausstel­lungsräume war nicht mit der Verfü­gungs­be­klagten zu 3) abgeschlossen worden, sondern mit dem Zeugen Dr. Käbisch als Vertragspartner. Die Ausstellung sei auf Initiative des Dr. Käbisch im Jahre 2005 zustande gekommen, weil dieser für die geplante Ausstellung einen Träger gesucht habe. Herr Dr. Käbisch habe selbst und allein über den Inhalt der Ausstellung entschieden. Von den in Reichenbach gezeigten Exponaten habe diese keine Kenntnis gehabt. Herr Dr. Käbisch sei auch nicht Mitglied dieses Vereins. Der Verfü­gungs­kläger habe damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfü­gungs­be­klagte zu 3) Träger der Ausstellung gewesen sei. Nur der Träger der Ausstellung sei als mittelbarer Störer verantwortlich gewesen. Nach dem Vortrag der Parteien ergebe sich vielmehr, dass Herr Dr. Käbisch die Ausstellung eigen­ver­ant­wortlich und ohne logistisches Zutun der Verfü­gungs­be­klagten zu 3) organisiert habe. Die Verfü­gungs­be­klagte zu 3) sei auch nicht als Zustandsstörer verantwortlich, weil die Schautafeln weder im Eigentum noch im Besitz dieser stehen würden.

Gegen dieses Endurteil steht dem Verfü­gungs­kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlan­des­gericht Dresden zu, das binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden muss. Daneben kann der Verfü­gungs­kläger das Haupt­sa­che­ver­fahren betreiben durch Einreichung einer entsprechenden Klageschrift beim Landgericht Zwickau ohne Einhaltung einer Frist.

Quelle: ra-online

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