Dokument-Nr. 13989
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- WuM 1990, 71Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 71
Landgericht Wiesbaden Beschluss29.09.1989
Keine Mietminderung bei defekter Heizung in den SommermonatenNichtverbundene Heizungsanlage / Warmwasserversorgung nicht betroffen
Fällt die Heizungsanlage in den Sommermonaten aus, berechtigt dieser Umstand einen Mieter nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil die Heizungsanlage ausgefallen war.
Das Landgericht Wiesbaden führte in seiner Entscheidung aus, dass in den Sommermonaten die Mietsache durch einen Ausfall der Heizung nicht beeinträchtigt sei. Im Sommer sei eine Heizung ohnehin nicht in Betrieb. Daher läge auch kein Mietmangel vor.
Der Fall wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn an die Heizungsanlage auch die Warmwasserversorgung angeschlossen sei. Dann könne sehr wohl ein Mietmangel vorliegen. Ein solcher Fall war hier aber nicht gegeben.
Heizperiode von Mitte September bis Mitte Mai
Das Landgericht Wiesbaden präzisierte, dass die Heizperiode von Mitte September bis Mitte Mai laufe. Es widersprach damit einer Entscheidung das Landgerichts Hamburg, das entschieden hatte, dass eine Mietminderung in Höhe von 50 % auch im Sommer möglich sei. Allein die Nichtbenutzbarkeit der Heizung rechtfertige nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die Mietminderung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Wiesbaden (zt/WM 90, 71/pt)
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