21.11.2024
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Amtsgericht Waldbröl Urteil16.01.1981

Mangelnde Beheizbarkeit im Sommer kann zur Mietminderung berechtigenBei Außen­tem­pe­raturen von um die 15° C Minderungsquote von 50 % angemessen

Die mangelnde Beheizbarkeit einer Mietwohnung kann im Sommer bei kalten Außen­tem­pe­raturen zur einer Mietminderung berechtigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund der mangelnden Heizkraft der Heizungsanlage hat der Mieter einer Mietwohnung im Sommer seine Miete gemindert. Es herrschten Außen­tem­pe­raturen von 13 bis 17,5° C.

Mietmangel lag in der Wohnwert­min­derung

Das Amtsgericht Waldbröl entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe das Recht gehabt seine Miete zu mindern. Die Beheizbarkeit einer Mietwohnung müsse auch im Sommer gewährleistet sein. Ansonsten sei bei Außen­tem­pe­raturen von 13 bis 17,5° C der Wohnwert gemindert. Eine Mietminderung um 50 % hielt das Amtsgericht Waldbröl dabei für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1981, U8/rb)

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