21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22214

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Amtsgericht Villingen-Schwenningen Urteil03.10.2015

Nicht funktionierende Heizung berechtigt auch außerhalb der Heizperiode bei unangenehm kalten Temperaturen zur Mietminderung von 50 %Mietminderung ebenfalls wegen undichter Fenster, Nicht­be­sei­tigung von Bauschutt und Fehlens einer echten Wohnungs­ein­gangstür gerechtfertigt

Funktioniert eine Heizung nicht, so rechtfertigt dies auch außerhalb der Heizperiode eine Mietminderung in Höhe von 50 %, wenn es angesichts des übrigen Zustands der Wohnung unangenehm kalt ist. Zudem ist eine Mietminderung wegen undichter Fenster in Höhe von 15 %, der Nicht­be­sei­tigung von Bauschutt in Höhe von 10 % und des Fehlens einer echten Wohnungs­ein­gangstür in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete für April und Mai 2010 sowie von August bis Dezember 2010. Hintergrund dessen waren mehrere Mängel. So funktionierte die Heizung nicht, was dazu führte, dass es unangenehm kalt in der Wohnung war. Zudem waren die Fenster undicht, es lag Bauschutt auf dem Anwesen und als Wohnungseingangstür fungierte lediglich eine Zimmertür. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % wegen defekter Heizung

Nach Ansicht des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen habe die defekte Heizung eine Mietminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt. Zwar habe der streit­ge­gen­ständliche Zeitraum außerhalb der klassischen Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April gelegen. Dennoch sei von einem erheblichen Mangel auszugehen gewesen, da es angesichts des übrigen maroden Zustands der Wohnung unangenehm kalt gewesen sei.

Undichte Fenster rechtfertigen Mietminderung von 15 %

Zudem haben die undichten Fenster eine Mietminderung von 15 % gerechtfertigt, so das Amtsgericht. Denn undichte Fenster, die zu Zugluft in den Räumen, zu Wärmeverlusten und damit zur Verschwendung von Heizenergie führen, stellen einen Mangel der Mietwohnung dar (AG Hamburg, Urt. v. 07.10.1986 - 47 C 2059/85 -).

Berechtigte Mietminderung von 10 % aufgrund Bauschutts

Das Amtsgericht hielt weiterhin aufgrund der Nicht­be­sei­tigung des Bauschutts eine Mietminderung von 10 % für berechtigt. Denn die teilweise Belegung eines Wohngrundstücks mit Baumaterial stelle einen Mangel dar (AG Bad Segeberg, Urt. v. 21.11.1991 - 17 C 122/91 -).

Angemessene Mietminderung von 5 % wegen fehlender echter Wohnungs­ein­gangstür

Darüber hinaus sei wegen der fehlenden echten Wohnungs­ein­gangstür eine Mietminderung in Höhe von 5 % angemessen gewesen. Die vorhandene Zimmertür habe den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt. So habe durch die unsichere Eingangstür eine potentielle Einbruchsgefahr bestanden. Ferner habe sie ein Unsicher­heits­gefühl geschaffen.

Quelle: Amtsgericht Villingen-Schwenningen, ra-online (zt/WuM 2016, 100/rb)

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