21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13340

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Urteil21.11.1991Amtsgericht Bad Segeberg17 C 122/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1992, 477Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 477
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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil21.11.1991

Lagerung von Baumaterial auf dem Wohngrundstück rechtfertigt Mietminderung von 10 %Minderung des Gebrauchswerts liegt vor

Wird auf dem Wohngrundstück Baumaterial gelagert, so liegt darin eine Minderung des Gebrauchswerts. Diese rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, weil auf dem Wohngrundstück Baumaterial gelagert wurde. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht. Seiner Meinung nach habe dem Mieter kein Recht zur Mietminderung zugestanden, da bereits bei Beginn des Mietver­hält­nisses auf dem Grundstück Baumaterial gelegen habe und der Mieter somit Kenntnis vom Mangel hatte. Der Vermieter klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied gegen den Vermieter. Dem Mieter habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die teilweise Belegung eines Wohngrundstücks mit Baumaterial habe den Gebrauchswert gemindert und stelle daher einen Mangel der Mietsache dar. Dieser Mangel habe vom Mieter nicht hingenommen werden müssen. Er habe seine Miete damit um 10 % mindern dürfen. Zwar sei dies bei Betrie­bs­grund­s­tücken anders zu beurteilen. Hier habe jedoch ein Wohngrundstück vorgelegen.

Kenntnis vom Mangel war unbeachtlich

Unbeachtlich sei darüber hinaus gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass bereits bei Beginn des Mietver­hält­nisses Baumaterial auf dem Grundstück lag. Dieser Umstand habe nicht das Recht zur Minderung gemäß § 539 BGB (neu: § 536 b BGB) ausgeschlossen. Denn ein verständiger Mieter könne davon ausgehen, dass es sich dabei nicht um einen Dauerzustand handelt. Vielmehr sei bei einer solchen Lagerung auf einem Wohngrundstück, von einem vorübergehenden Zustand auszugehen.

Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (zt/WuM 1992, 477/rb)

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