Dokument-Nr. 14277
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- GE 1991, 351Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1991, Seite: 351
- Heizungsausfall an Weihnachten rechtfertigt Mietminderung um 25 ProzentAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil07.10.2011, 33 C 588/11-76
- Keine Heizung im Winter: 100 % MietminderungLandgericht Berlin, Urteil20.10.1992, 65 S 70/92
- 75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der HeizperiodeLandgericht Berlin, Urteil10.01.1992, 64 S 291/91
Landgericht Berlin Urteil25.01.1991
Ausfall der Heizung in den Monaten März und April berechtigt zu einer MietminderungAußerhalb der Heizperiode ist die mangelnde Beheizbarkeit in der Regel unbeachtlich
Fällt in den Monaten März und April die Heizung aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Für die Monate Mai bis Juli besteht ein solches Recht grundsätzlich nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte war Mieterin einer Mietwohnung. Während der Monate März, April und Mai bis Juli fiel die Heizung mit Ausnahme der Küche in der gesamten Wohnung aus. Daraufhin minderte die Beklagte ihre Miete. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung des Mietzinses.
Minderungsrecht für die Monate März und April bestand
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Beklagten für die Monate März und April ein Minderungsrecht zu stehe. Die mangelhafte Beheizbarkeit einer Wohnung rechtfertige jedenfalls in der Heizperiode eine Mietminderung. Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung sei in den Wintermonaten wegen des Ausfalls der Heizung nur eingeschränkt nutzbar gewesen.
Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt
Das Landgericht hielt auch unter Berücksichtigung von Temperaturschwankungen eine Minderungsquote von 50 % für angemessen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 15.05.1975 - 7 O 80/74 - = WuM 1976, 10). Darauf entfielen für das Wohn- und Schlafzimmer 20 % und für Diele und Bad je 5 %.
Kein Minderungsrecht für die Monate Mai bis Juli
Für die Monate Mai bis Juli bestehe nach Auffassung des Landgerichts kein Recht zur Mietminderung. die unzureichende Beheizbarkeit einer Wohnung wirke sich lediglich in den kalten Monaten aus. Nach Ablauf der Heizperiode müsse jeweils dargelegt werden, an welchen Tagen es so kalt gewesen sei, dass eine Beheizung notwendig gewesen sei. Dazu habe die Beklagte hier aber nichts vorgetragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1991, 351/rb)
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