18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18846

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Urteil07.02.2007Landgericht Stuttgart5 S 244/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 151Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 151
  • NZV 2008, 580Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 580
  • r+s 2008, 150Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2008, Seite: 150
  • SVR 2007, 347Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 347
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil13.07.2006, 8 C 651/06
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil07.02.2007

Autoschäden aufgrund Überfahrens eines bereits toten Wildschweins vom Versi­che­rungs­schutz umfasstVerwirklichung der spezifischen Tiergefahr bei Überfahren eines bewegungslosen Tiers

Überfährt ein Autofahrer ein bereits totes Wildschwein und wird dadurch das Auto beschädigt, so hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Es besteht somit ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Teil­kasko­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2005 überfuhr ein Autofahrer auf der Autobahn ein auf der Fahrbahn regungslos liegendes Wildschein. Aufgrund dessen löste sich der seitliche Fahrerairbag aus. Der Autofahrer beanspruchte daraufhin seine Teilkas­ko­ver­si­cherung. Diese weigerte sich aber den Schaden in Höhe von ca. 970 EUR zu regulieren. Ihrer Meinung nach habe sich durch das Überfahren des bewegungslosen Wildschweins nicht die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Eine Einstands­pflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB wies die Versicherung daher zurück. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung setze der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB nicht voraus, dass das Tier sich noch bewegen muss. Es dürfe kein Unterschied machen, ob das Tier aufgrund des Schrecks oder einer voraus­ge­gangenen Tötung bewegungslos ist. In beiden Fällen verwirkliche sich die spezifische Tiergefahr. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Landgericht bejahte ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB setze lediglich einen "Zusammenstoß" mit Haarwild voraus. Dass die Vorschrift dagegen nur den Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild (vgl. OLG München, Urteil v. 15.01.1986 - 10 U 4630/85), dass sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dass dadurch für einen Überra­schungs­moment sorgt, erfassen soll, sei nicht ersichtlich.

Verwirklichung der Tiergefahr durch Überfahren eines bewegungslosen Haarwilds

Nach Ansicht des Landgerichts verwirkliche sich beim Überfahren eines bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Haarwilds die Tiergefahr. Denn die spezifische Tiergefahr liege gerade darin, dass Tiere unkontrolliert in eine Fahrbahn hineinrennen und den Verkehr behindern. Diese Gefahr werde auch dann verwirklicht, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegen bleibt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 27.01.1994 - 8 U 2961/93). Zudem würde die andere Ansicht bei konsequenter Anwendung dazu führen, dass sich auch dann keine Tiergefahr verwirklicht und somit kein Versi­che­rungs­schutz besteht, wenn etwa ein geblendetes Tier vor Schreck stehen bleibt oder sich ein krankes Tier auf der Fahrbahn dahinschleppt.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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