18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19016

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Urteil27.01.1994Oberlandesgericht Nürnberg8 U 2961/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1994, 537Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 537
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Vorinstanz:
  • Landgericht Ansbach, Urteil04.08.1993, 2 O 244/93
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil27.01.1994

Wildscha­den­klausel einer Teil­kasko­versicherung: Bei Zusammenstoß mit wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh besteht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutzBeschränkung des Versicherungs­schutzes auf Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild nicht sachgerecht

Stößt ein PKW mit einem wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh zusammen und entsteht dadurch ein Schaden am PKW, besteht ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber der Teil­kasko­versicherung. Der Versi­che­rungs­schutz ist nicht allein auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichen Tieren beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem PKW von der Fahrbahn ab, weil er gegen ein wenige Augenblicke zuvor von einem vorausfahrendem PKW getötetem Reh gestoßen ist. Die Teilkas­ko­ver­si­cherung weigerte sich aber später den entstandenen Schaden zu regulieren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Versi­che­rungs­schutz nur für eine Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild besteht. Nachdem das Landgericht Ansbach die Klage des Autofahrers mit der Begründung der Versicherung abwies, musste sich das Oberlan­des­gericht Nürnberg mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Ihm habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden.

Keine Beschränkung des Versi­che­rungs­schutzes auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichem Haarwild

Soweit sowohl die Versicherung als auch das Landgericht annahm, dass vom Versi­che­rungs­schutz nach § 12 Abs. 1 I d AKB nur der Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichem Haarwild erfasst sein solle, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Diese Ansicht widerspreche nämlich dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 12 AKB sei der Schaden versichert, der durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichem Fahrzeugs mit Haarwild an dem versicherten Fahrzeug entsteht. Nachdem Wortlaut müsse nur das Fahrzeug in Bewegung sein, nicht aber das Haarwild.

Abstellen auf Bewegung des Haarwilds nicht sachgerecht

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zudem nicht sachgerecht, die versicherte Tiergefahr in dem plötzlichen Auftauchen des sich aus eigener Kraft bewegenden Tieres zu sehen. Denn andernfalls wäre auch der Zusammenstoß mit einem Reh, das geblendet in die Scheinwerfer des PKW starrt und deshalb regungslos stehen bleibt, nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Das gleiche würde für den Fall gelten, dass das Fahrzeug mit einem kranken Reh, das sich schon längere Zeit mühsam humpelnd auf einer Landstraße dahinschleppt und vom Autofahrer zu spät bemerkt wird, zusammenstößt.

Zeitlicher Abstand zwischen Tot des Tiers und Zusammenstoß kann für Versi­che­rungs­schutz maßgeblich sein

Nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts könne der zeitliche Abstand zwischen dem Tot des Tiers und dem Zusammenstoß für den Versi­che­rungs­schutz maßgeblich sein. So habe das Oberlan­des­gericht München in einem Fall entschieden, dass ein Versi­che­rungs­schutz dann nicht bestehe, wenn ein PKW mit einem schon längere Zeit toten Reh kollidiert (OLG München, Urt. v. 15.01.1986 - 10 U 4630/85 -). So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Hier sei zwischen dem Tot des Rehs und dem Zusammenstoß nur wenige Augenblicke vergangen. Das Erfassen und Töten des Tiers durch den Vorausfahrenden und der den Unfallschaden auslösende Zusammenstoß mit dem Tierkadaver sei daher als einheitlicher Vorgang zu sehen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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