Dokument-Nr. 19016
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- VersR 1994, 537Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 537
- Landgericht Ansbach, Urteil04.08.1993, 2 O 244/93
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil27.01.1994
Wildschadenklausel einer Teilkaskoversicherung: Bei Zusammenstoß mit wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh besteht Anspruch auf VersicherungsschutzBeschränkung des Versicherungsschutzes auf Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild nicht sachgerecht
Stößt ein PKW mit einem wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh zusammen und entsteht dadurch ein Schaden am PKW, besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber der Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz ist nicht allein auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichen Tieren beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem PKW von der Fahrbahn ab, weil er gegen ein wenige Augenblicke zuvor von einem vorausfahrendem PKW getötetem Reh gestoßen ist. Die Teilkaskoversicherung weigerte sich aber später den entstandenen Schaden zu regulieren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Versicherungsschutz nur für eine Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild besteht. Nachdem das Landgericht Ansbach die Klage des Autofahrers mit der Begründung der Versicherung abwies, musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichem Haarwild
Soweit sowohl die Versicherung als auch das Landgericht annahm, dass vom Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 1 I d AKB nur der Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichem Haarwild erfasst sein solle, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Diese Ansicht widerspreche nämlich dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 12 AKB sei der Schaden versichert, der durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichem Fahrzeugs mit Haarwild an dem versicherten Fahrzeug entsteht. Nachdem Wortlaut müsse nur das Fahrzeug in Bewegung sein, nicht aber das Haarwild.
Abstellen auf Bewegung des Haarwilds nicht sachgerecht
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem nicht sachgerecht, die versicherte Tiergefahr in dem plötzlichen Auftauchen des sich aus eigener Kraft bewegenden Tieres zu sehen. Denn andernfalls wäre auch der Zusammenstoß mit einem Reh, das geblendet in die Scheinwerfer des PKW starrt und deshalb regungslos stehen bleibt, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das gleiche würde für den Fall gelten, dass das Fahrzeug mit einem kranken Reh, das sich schon längere Zeit mühsam humpelnd auf einer Landstraße dahinschleppt und vom Autofahrer zu spät bemerkt wird, zusammenstößt.
Zeitlicher Abstand zwischen Tot des Tiers und Zusammenstoß kann für Versicherungsschutz maßgeblich sein
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts könne der zeitliche Abstand zwischen dem Tot des Tiers und dem Zusammenstoß für den Versicherungsschutz maßgeblich sein. So habe das Oberlandesgericht München in einem Fall entschieden, dass ein Versicherungsschutz dann nicht bestehe, wenn ein PKW mit einem schon längere Zeit toten Reh kollidiert (OLG München, Urt. v. 15.01.1986 - 10 U 4630/85 -). So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Hier sei zwischen dem Tot des Rehs und dem Zusammenstoß nur wenige Augenblicke vergangen. Das Erfassen und Töten des Tiers durch den Vorausfahrenden und der den Unfallschaden auslösende Zusammenstoß mit dem Tierkadaver sei daher als einheitlicher Vorgang zu sehen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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