Dokument-Nr. 18826
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- DAR 1986, 293Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1986, Seite: 293
- VersR 1986, 863Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 863
Oberlandesgericht München Urteil15.01.1986
Haftpflicht-Versicherung: Zusammenstoß mit bereits totem Rehbock nicht von Wildschadensklausel umfasstWildschadenklausel schützt nur vor Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichen Haarwild
Stößt ein Autofahrer mit einem bereits toten Rehbock zusammen, so ist dies nicht von der Wildschadensklausel umfasst. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 1982 auf einer Autobahn aus ungeklärten Gründen zu einem Autounfall bei dem der PKW-Fahrer verstarb und das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Halter des PKW behauptete der Unfall sei aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem bereits zuvor überfahrenen und somit toten Rehbock verursacht worden und beanspruchte daher seine Kaskoversicherung. Da diese aber eine Schadensregulierung verweigerte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Halter des verunfallten Fahrzeugs. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn ein Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne der Wildschadensklausel habe nicht vorgelegen.
Keine Verwirklichung der typischen Wildgefahr
Die Klausel schütze vor der typischen Wildgefahr. Diese ende aber, wenn ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und dieser Zustand schon so lange angedauert hat, dass vorausgehende tierische Bewegungen keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben konnten. Wird somit ein auf der Fahrbahn liegendes und bereits totes oder sonst regungsloses Haarwild überfahren, sei dies nicht von der Wildschadensklausel umfasst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/DAR 1986, 293/rb)
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