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Dokument-Nr. 18826

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Urteil15.01.1986Oberlandesgericht München10 U 4630/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1986, 293Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1986, Seite: 293
  • VersR 1986, 863Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 863
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil15.01.1986

Haftpflicht-Versicherung: Zusammenstoß mit bereits totem Rehbock nicht von Wildscha­dens­klausel umfasstWildscha­den­klausel schützt nur vor Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichen Haarwild

Stößt ein Autofahrer mit einem bereits toten Rehbock zusammen, so ist dies nicht von der Wildscha­dens­klausel umfasst. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 1982 auf einer Autobahn aus ungeklärten Gründen zu einem Autounfall bei dem der PKW-Fahrer verstarb und das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Halter des PKW behauptete der Unfall sei aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem bereits zuvor überfahrenen und somit toten Rehbock verursacht worden und beanspruchte daher seine Kaskoversicherung. Da diese aber eine Schadens­re­gu­lierung verweigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht München entschied gegen den Halter des verunfallten Fahrzeugs. Diesem habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn ein Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne der Wildscha­dens­klausel habe nicht vorgelegen.

Keine Verwirklichung der typischen Wildgefahr

Die Klausel schütze vor der typischen Wildgefahr. Diese ende aber, wenn ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und dieser Zustand schon so lange angedauert hat, dass vorausgehende tierische Bewegungen keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verkehrs­teil­nehmer haben konnten. Wird somit ein auf der Fahrbahn liegendes und bereits totes oder sonst regungsloses Haarwild überfahren, sei dies nicht von der Wildscha­dens­klausel umfasst.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/DAR 1986, 293/rb)

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