18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 22486

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Urteil30.04.2003Oberlandesgericht Saarbrücken5 U 389/02-50
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2003, 1338Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1338
  • NZV 2003, 531Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2003, Seite: 531
  • SVR 2004, 27Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2004, Seite: 27
  • VersR 2004, 1306Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2004, Seite: 1306
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil30.04.2003

Kein Versi­che­rungs­schutz aufgrund Auffahrunfalls wegen Überfahrens eines Wildschwein­ka­daversKein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Haarwild und Schaden

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer ein unmittelbar zuvor erfasstes und überrolltes Wildschwein überfährt, so besteht nur dann Versi­che­rungs­schutz, wenn zwischen Unfallschaden und Überfahren des Haarwilds ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies hat der Versi­che­rungs­nehmer nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 2000 auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall. Ein Pkw-Fahrer geriet mit seinem Fahrzeug in eine aus 13 Tieren bestehende Wildschweinrotte. Nachdem er zumindest eines der Tiere überfahren hatte, konnte er sein Fahrzeug zum Stehen bringen. Ein nachfolgender Autofahrer überfuhr ein Wildschein­kadaver und fuhr anschließend auf das stehende Fahrzeug auf. Der Fahrer des nachfolgenden Pkw beanspruchte aufgrund dessen seine Fahrzeug­teil­ver­si­cherung. Da sich die Versicherung jedoch weigerte zu zahlen, erhob er Klage.

Kein Anspruch aus der Fahrzeug­teil­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch aus der Fahrzeug­teil­ver­si­cherung zugestanden. Zwar habe die Versicherung Schäden umfasst, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden. Dies habe jedoch vorausgesetzt, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und die Berührung ursächlich für den Schaden gewesen sei. Letzteres habe der Kläger nicht nachweisen können.

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Wildschwein­kadaver und Unfallschaden

Es habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht festgestanden, dass der Unfallschaden durch das Überfahren des Wildschwein­ka­davers verursacht worden sei. Zwar könne sich ein Autofahrer in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf einen Anscheinsbeweis berufen. Jedoch habe es im vorliegenden Fall an einem dafür erforderlichen typischen Gesche­hens­ablauf gefehlt. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem das Überfahren von einem Wild oder Kadaver den Bremsweg so verlängere, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich sei. Vielmehr könne ein rechtzeitiges Anhalten von zahlreichen anderen Umständen abhängen, wie etwa von der gefahrenen Geschwindigkeit oder dem Abstand.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1338/rb)

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