23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil04.02.2015

Werbung in automatischer Eingangs­bestätigungs­mail zulässigGeringfügige Verletzung des Persönlich­keits­rechts rechtfertigt keinen Unter­lassungs­anspruch

Beinhaltet eine automatische Eingangs­bestätigungs­mail Werbung, so liegt darin eine nur geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts des Verbrauchers. Ein Unter­lassungs­anspruch besteht in einem solchen Fall daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kündigte ein Verbraucher eine Versicherung und bat in diesem Zusammenhang per E-Mail um eine Kündi­gungs­be­stä­tigung. Auf seine E-Mail erhielt der Verbraucher sofort eine automatische Eingangs­be­stä­ti­gungsmail. Da diese im Abspann Werbung über eine Unwetterwarnung per SMS enthielt, klagte der Verbraucher gegen die Versicherung auf Unterlassung. Seiner Meinung nach habe es sich um belästigende und damit unzulässige Werbung gehandelt.

Amtsgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Unter­las­sungsklage statt. Zur Begründung führte es aus, dass eine Eingangs­be­stä­ti­gungsmail keine Werbung beinhalten dürfe. Andernfalls liege eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts vor und der Betroffene kann auf Unterlassung klagen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Landgericht verneinte Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Vorliegens einer nur geringfügigen Belästigung

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Verbraucher habe kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB zugestanden. Zwar werde durch das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails regelmäßig das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen verletzt. Jedoch müsse die Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine erhebliche Verletzung des Persön­lich­keits­rechts bei Werbung in Eingangs­be­stä­ti­gungsmails

Im vorliegenden Fall sei nach Auffassung des Landgerichts zu beachten gewesen, dass keine klassische Werbe-E-Mail vorlag. Diese werde dem Verbraucher unaufgefordert zugesandt, so dass für diesen zum einen Kosten entstehen können sowie zum anderen ein Aufwand für das Sichten und Aussortieren entsteht. Der Verbraucher werde gezwungen sich mit der E-Mail ausein­an­der­zu­setzen. Davor solle er geschützt werden. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Der Verbraucher hätte sich aufgrund seiner Anfrage ohnehin mit der Eingangs­be­stä­ti­gungsmail ausein­an­der­setzen müssen. Zudem sei bereits aus dem Betreff ersichtlich gewesen, dass es sich um eine bloße automatische Bestätigung handelte. Ein Sichten und Aussortieren sei daher nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20679

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI