24.11.2024
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Dokument-Nr. 18905

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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil25.04.2014

Versendung von werbenden Eingangs­bestätigungs­mails an Verbraucher unzulässigVerletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

Versendet ein Verbraucher eine E-Mail und erhält er daraufhin per E-Mail eine Bestätigung über deren Eingang, so darf die Eingangs­bestätigungs­mail keine Werbung beinhalten. Andernfalls liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts vor und der Betroffene kann Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versi­che­rungs­nehmer kündigte im November 2013 einen Versi­che­rungs­vertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf ihm den Eingang der Kündi­gungs­er­klärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er ebenfalls per E-Mail automatisch eine Bestätigung über den Eingang seiner Mail. Diese enthielt im "Abspann" einen Hinweis auf Service­dienst­leis­tungen, wie etwa eine Unwetterwarnung per SMS oder einer App für iPhone-Nutzer. Der Versi­che­rungs­nehmer sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschied zu Gunsten des klägerischen Versi­che­rungs­nehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Versicherung habe dem Kläger ohne dessen Einwilligung Werbung übersandt.

Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Die Versendung einer mit Werbung versehenen E-Mail stelle nach Auffassung des Amtsgerichts regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen dar. Denn durch solche Mails werde in der Regel die Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigt. Dieser müsse sich nämlich mit den Mails ausein­an­der­setzen. Er müsse sie sichten und sortieren. Damit entstehe ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. So habe der Fall hier gelegen.

Eingangs­be­stä­ti­gungsmail enthielt Werbung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Eingangs­be­stä­ti­gungsmail auch Werbung beinhaltet. Zwar habe kein ausdrücklicher Hinweis auf Versi­che­rungs­produkte vorgelegen. Es sei aber auf einen von der Versicherung ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hingewiesen worden. Somit seien Leistungen der Versicherung angepriesen worden. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass der Betroffene die Mail nicht vollständig wahrnehmen muss. Es genüge vielmehr der Versuch ein Produkt oder eine Leistung zu bewerben.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (vt/rb)

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