21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil15.12.2015

Werbung in automatischer Eingangs­bestätigungs­mail stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts darBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestä­ti­gungsmails mit Werbezusätzen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts darstellen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail [...]" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Auch später erhaltene automatisierte Empfangs­be­stä­ti­gungen enthalten vom Kunden nicht gewollte Werbung

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstand­s­anfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangs­be­stä­tigung mit dem obigen Inhalt.

Kläger verlangt Unterlassung der Zusendung ungewollter Werbung

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Gegen den erklärten Willen des Klägers übersandte Werbe-E-Mail stellt Verstoß gegen allgemeines Persön­lich­keitsrecht dar

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Wieder­her­stellung des amtsge­richt­lichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestä­ti­gungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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