Dokument-Nr. 8659
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Landgericht Stuttgart Urteil22.10.2009
Konzertveranstaltung mit Michael Jackson-Double darf stattfindenVerletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts müssen mangels Klageberechtigung nicht geprüft werden
Eine Konzertveranstaltung mit einem Double des am 25. Juni 2009 verstorbenen Popstars Michael Jackson darf wie geplant stattfinden. Eine gegen das Konzert gerichtete Klage von angeblichen Nachlassverwaltern des Popstars wurde abgelehnt, da die Kläger ihre Stellung als Nachlassverwalter und ihre Befugnisse nach US-amerikanischem Recht nicht ausreichend nachweisen konnten. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.
Die beklagte Konzertveranstalterin plant für den 3. November 2009 in Stuttgart ein Konzert, in dem ein perfektes Double von Michael Jackson unter Übernahme von Gestik, Bewegungen u.ä. dessen erfolgreichste Songs wiedergeben soll. Die Kläger, die für sich in Anspruch nehmen, Verwalter des Nachlasses des verstorbenen Künstlers Michael Jackson zu sein, wenden sich mit ihrem am 5. Oktober 2009 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop - The Show“ für die geplante Veranstaltung sowie die Wiedergabe von Fotos des Doubles in seiner Kostümierung als Michael Jackson.
Landgericht soll klären, ob Auftritt unter Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit rechtswidrig ist
In rechtlicher Hinsicht hatte das Landgericht zunächst über die die Frage zu entscheiden, ob die Kläger zur Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Michael Jackson überhaupt berechtigt sind. Zwischen den Parteien ist daneben streitig, ob der geplante Auftritt des Doubles, dessen Ankündigung unter der Bezeichnung „King of Pop -The Show“ und die Wiedergabe eines Fotos, das das Double von Michael Jackson zeigt, unter Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit rechtswidrig sind.
Kein ausreichender Beleg zur Prüfung von Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts vorhanden
Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits die erste Frage verneint, da es die von den Klägern vorgelegten Unterlagen als keinen ausreichenden Beleg für die Berechtigung der Kläger ansah, etwaige Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts Michael Jacksons gerichtlich geltend zu machen. Die Kläger konnten ihre Stellung als Nachlassverwalter und ihre Befugnisse nach US-amerikanischem Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in dem erforderlichen Maße belegen, weshalb die beantragte Verfügung vom Landgericht abgelehnt wurde.
Keine weitere Prüfung mangels Nachweises der Klageberechtigung notwendig
Über die inhaltliche Frage der Berechtigung der beklagten Konzertveranstalterin, die Bezeichnung „King of Pop“ zu verwenden und Fotos des Michael Jackson Doubles zu veröffentlichen, brauchte das Landgericht mangels Nachweises der Klageberechtigung nicht zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2009
Quelle: ra-online, LG Stuttgart
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