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Landgericht Schweinfurt Urteil10.08.2022
Unzulässiger Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Monat alten PresseartikelAbwarten von einem Monat begründet fehlende Eilbedürftigkeit
Wird nach Bekanntwerden eines Presseartikels mehr als ein Monat abgewartet, bis ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, fehlt es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit. Der Antrag ist dann abzuweisen. Dies hat das Landgericht Schweinfurt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2022 wurde auf einer Internetseite ein Presseartikel veröffentlicht, in dem es um eine Kandidatin des Schweinfurter Stadtrates ging. Die Kandidatin war mit dem Artikel nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach enthalte der Artikel Unwahrheiten. Zudem sei sie vor der Veröffentlichung nicht angehört worden. Sie richtete daher am 13. Juni 2022 eine E-Mail an den Journalisten, in dem sie ihre Sicht der Dinge mitteilte. Am 20. Juli 2022 beantragte sie schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme.
Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung
Das Landgericht Schweinfurt entschied gegen die Klägerin. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zurückzuweisen, da der Verfügungsgrund fehle. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit gebiete es, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Presseberichterstattung mit der faktischen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten bzw. des Grundsatzes auf rechtliches Gehör auf die Fälle beschränkt bleibe, bei denen wegen der Dringlichkeit des Sachverhalts die Annahme eines Verfügungsgrundes unumgänglich sei. Dies sei jedenfalls für Fälle der Presseberichtserstattung bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat regelmäßig nicht mehr der Fall.
Einholung von Meinungen Dritter rechtfertigt kein Abwarten von mehr als einem Monat
Soweit die Klägerin angab, ihr sei erst durch Rückmeldungen anderer Personen die Tragweite der angegriffenen Berichterstattung bewusst geworden, hielt das Landgericht dies für nicht nachvollziehbar. Denn in erster Linie obliege es der eigenen Einschätzung des Betroffenen, wie schwer er den Eingriff in seine Rechtspositionen empfindet.
Eingeschränkte finanzielle Mittel rechtfertigen ebenfalls kein Abwarten
Auch den Vortrag der Klägerin, sie habe zunächst aus finanziellen Gründen von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche abgesehen, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich darüber beraten zu lassen, welche Möglichkeiten für eine Partei mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bestehen, gerichtlich ihre Rechte durchzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2023
Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (vt/rb)
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