21.11.2024
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Dokument-Nr. 32844

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Landgericht Schweinfurt Urteil10.08.2022

Unzulässiger Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Monat alten PresseartikelAbwarten von einem Monat begründet fehlende Eilbe­dürf­tigkeit

Wird nach Bekanntwerden eines Presseartikels mehr als ein Monat abgewartet, bis ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, fehlt es regelmäßig an der Eilbe­dürf­tigkeit. Der Antrag ist dann abzuweisen. Dies hat das Landgericht Schweinfurt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2022 wurde auf einer Internetseite ein Presseartikel veröffentlicht, in dem es um eine Kandidatin des Schweinfurter Stadtrates ging. Die Kandidatin war mit dem Artikel nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach enthalte der Artikel Unwahrheiten. Zudem sei sie vor der Veröf­fent­lichung nicht angehört worden. Sie richtete daher am 13. Juni 2022 eine E-Mail an den Journalisten, in dem sie ihre Sicht der Dinge mitteilte. Am 20. Juli 2022 beantragte sie schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der identi­fi­zie­renden Berich­t­er­stattung ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme.

Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung

Das Landgericht Schweinfurt entschied gegen die Klägerin. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zurückzuweisen, da der Verfügungsgrund fehle. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit gebiete es, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Presse­be­rich­t­er­stattung mit der faktischen Einschränkung der Recht­schutz­mög­lich­keiten bzw. des Grundsatzes auf rechtliches Gehör auf die Fälle beschränkt bleibe, bei denen wegen der Dringlichkeit des Sachverhalts die Annahme eines Verfü­gungs­grundes unumgänglich sei. Dies sei jedenfalls für Fälle der Presse­be­richt­s­er­stattung bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat regelmäßig nicht mehr der Fall.

Einholung von Meinungen Dritter rechtfertigt kein Abwarten von mehr als einem Monat

Soweit die Klägerin angab, ihr sei erst durch Rückmeldungen anderer Personen die Tragweite der angegriffenen Berich­t­er­stattung bewusst geworden, hielt das Landgericht dies für nicht nachvollziehbar. Denn in erster Linie obliege es der eigenen Einschätzung des Betroffenen, wie schwer er den Eingriff in seine Rechts­po­si­tionen empfindet.

Eingeschränkte finanzielle Mittel rechtfertigen ebenfalls kein Abwarten

Auch den Vortrag der Klägerin, sie habe zunächst aus finanziellen Gründen von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche abgesehen, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich darüber beraten zu lassen, welche Möglichkeiten für eine Partei mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bestehen, gerichtlich ihre Rechte durchzusetzen.

Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (vt/rb)

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