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18.01.2025  
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Landgericht Saarbrücken Urteil23.09.2016

Mietwagenkosten: Kein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht bei Ankauf eines Neufahrzeugs erst nach Schadens­re­gu­lierung durch Haft­pflicht­versicherer des Unfall­ve­r­ur­sachersFehlende finanzielle Möglichkeit des Unfall­ge­schä­digten und Möglichkeit der Vorfinanzierung

Wartet ein Unfall­ge­schä­digter zunächst die Schadens­re­gu­lierung durch den Haft­pflicht­versicherer des Unfall­ve­r­ur­sachers ab, bevor er ein neues Fahrzeug kauft, liegt kein Verstoß gegen die Schadens­minderungs­pflicht des § 254 Abs. 2 BGB hinsichtlich von Mietwagenkosten vor. Dies gilt aber nur, wenn der Unfall­ge­schädigte finanziell nicht zur Ersatz­be­schaffung in der Lage ist und keine Möglichkeit der Vorfinanzierung besteht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Geschädigte eines Verkehrsunfalls gegen die Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von ca. 840 EUR. Der Unfall­ge­schä­digten sind bis zum Ankauf eines neuen Fahrzeugs Mietkosten in Höhe von insgesamt ca. 1.540 EUR entstanden. Der Kauf des neuen Fahrzeugs hatte sich verzögert, da die Unfall­ge­schädigte zunächst die Schadens­re­gu­lierung durch die Haftpflicht­ver­si­cherung abwartete. Sie selbst verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf. Die Haftpflicht­ver­si­cherung weigerte sich die Gesamtkosten zu übernehmen, da sie der Unfall­ge­schä­digten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwarf. Das Amtsgericht Homburg folgte dem und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Erstattung vollständiger Mietwagenkosten

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten zu. Ein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht des § 254 Abs. 2 BGB liege nicht vor.

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Nach Auffassung des Landgerichts dürfe der Geschädigte grundsätzlich die Ersatz­be­schaffung von der Entschä­di­gungs­leistung des Schädigers bzw. dessen Versicherers abhängig machen, wenn er ansonsten finanziell nicht zur Ersatz­be­schaffung in der Lage sei und der Schädiger bzw. dessen Versicherer zuvor rechtzeitig über die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung hingewiesen habe. In diesem Fall könne dem Geschädigten die längere Nutzung eines Mietwagens nicht vorgeworfen werden. So lag der Fall hier.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkas­ko­ver­si­cherung

Es bestehe auch keine Pflichte des Geschädigten, so das Landgericht, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unfall­ve­r­ur­sacher vollständig für den Unfall hafte.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 355/rb)

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