21.11.2024
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Landgericht Kiel Urteil19.07.2013

Totalschaden eines Gebrauchtwagens: Versicherung muss nicht Mietwagenkosten für die Dauer der Lieferfrist für einen Neuwagen zahlenZahlungspflicht besteht nur für die Dauer der Beschaffung eines Gebrauchtwagens

Erleidet ein Gebrauchtwagen durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden, kann sich der Geschädigte zwar einen Neuwagen bestellen, die Versicherung ist aber nicht verpflichtet dem Geschädigten über die Dauer der Lieferfrist einen Mietwagen zu bezahlen. Eine solche Zahlungspflicht besteht nur für die Dauer der Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens. Dies hat das Landgericht Kiel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Verkehrsunfalls im November 2011 erlitt ein Gebrauchtwagen einen wirtschaft­lichen Totalschaden. Der Geschädigte bestellte sich aufgrund dessen einen Neuwagen und nahm sich für die Dauer der Lieferfrist von 65 Tagen einen Mietwagen. Die Kosten dafür verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese zahlte jedoch nur für 21 Tage. Denn dies habe ihrer Ansicht nach der Beschaf­fungsdauer für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, nämlich eines Gebrauchtwagens, entsprochen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bis zur Lieferung des Neuwagens

Das Landgericht Kiel entschied gegen den Geschädigten. Er habe nicht Ersatz der Mietwagenkosten bis zur Lieferung des bestellten Neuwagens verlangen können. Er habe nämlich nur für die Zeit Ersatz verlangen können, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich war. Das sei hier kein Neuwagen, sondern ein Gebrauchtwagen gewesen.

Beschaf­fungszeit für Gebrauchtwagen bezifferte Gericht mit 16 Tagen

Zwar erkannte das Landgericht das Recht des Geschädigten an, sich anstatt für den Kauf eines Gebrauchtwagens für die Anschaffung eines Neuwagens zu entscheiden. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass die Versicherung verpflichtet war, für die dadurch ergebende längere Lieferzeit die Mietwagenkosten zu zahlen. Das Gericht veranschlagte als Wieder­be­schaf­fungszeit für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen einen Zeitraum von 14 Tagen zuzüglich zwei Wochenendtage.

Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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