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Oberlandesgericht Celle Urteil24.10.2007

Unfall­ge­schä­digter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug wartenVersicherung muss Mietfahr­zeug­kosten für 47 Tage ersetzen

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraus­sichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, einen Gebraucht­fahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Klägerin, ein Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen, begehrte von der beklagten gegnerischen Versicherung Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 19.10.2005 auf der Bundesautobahn 1, bei dem einer ihrer Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Die Klägerin hatte unabhängig von dem Unfall bereits am 13. Oktober 2005 einen neuen Lkw bestellt, der die nachfolgend beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Als voraus­sicht­licher Liefertermin war der November 2005 in Aussicht gestellt. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember 2005. Das Landgericht hatte der Klägerin lediglich Mietfahr­zeug­kosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum hat, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebraucht­wa­genmarkt beschaffen kann. Überschreitet die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, so müsse der Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebraucht­fahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.

Der 14. Zivilsenat gab der Klägerin Recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus der Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 31.10.2007

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