Dokument-Nr. 23863
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- zfs 2015, 201Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 201
Landgericht Saarbrücken Urteil21.11.2014
Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt nur auf Parkplätzen mit eindeutigem StraßencharakterSchaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs muss im Vordergrund stehen
Auf Parkplätzen gilt nur dann die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" (§ 8 StVO), wenn die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter aufweisen und somit die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs im Vordergrund steht. Eine mit zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehene und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahn vermittelt keinen Straßencharakter. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkdeck eines Parkhauses kam es zwischen zwei Fahrzeugen in einem Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß. Die Fahrerin des einen Pkw warf dem Fahrer des anderen Pkw vor, ihre Vorfahrt missachtet zu haben. Da er von links kam, habe er warten müssen. Es habe die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" bestanden. Die Autofahrerin erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Hälftige Haftungsverteilung aufgrund beiderseitigen Verkehrsverstoßes
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Jedoch müsse sie sich ein Mitverschulden von 50 % vorwerfen lassen, da sie gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Sie hätte sich vergewissern müssen, dass sie den Beklagten durch eine Weiterfahrt nicht gefährde.
Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme durch Beklagten
Der Beklagte habe ebenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, so das Landgericht. Er hätte jederzeit bremsbereit fahren müssen. Dies habe umso mehr gegolten, als er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass die Klägerin in der irrigen Annahme der Regel "rechts vor links" ihre Fahrt fortsetzen würde.
Kein Verstoß gegen Vorfahrtsregelung "rechts vor links"
Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" könne dem Beklagten nach Ansicht des Landgerichts nicht zur Last gelegt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 StVO gelte auf Parkplätzen nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Es müsse die Schaffung und Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen. Diesen Anforderungen sei der Parkplatz nicht gerecht geworden. Zwar bestand die Fahrgasse aus zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehenen und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahnen. Jedoch waren diese Teil einer einheitlich geteerten Fläche, ohne dass sonstige bauliche Vorkehrungen, wie Randsteine, Rinnen, Poller, Beeteinfassungen oder dergleichen einen eindeutigen Straßencharakter vermittelt haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 201/rb)
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