21.11.2024
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Landgericht Saarbrücken Urteil23.12.2020

Vom Parkh­aus­be­treiber aufgestelltes Vorfahrtsschild erhöht Sorgfalts­pflichtenMissachtung des Vorfahrts­schildes begründet erhebliches Verschulden an Verkehrsunfall

Ein von einem Betreiber eines Parkhauses aufgestelltes Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) erhöht die Sorgfalts­pflichten des Verkehrs­teil­nehmers. Wird das Vorfahrtsschild missachtet und kommt es deshalb zu einem Verkehrsunfall, begründet dies ein erhebliches Verschulden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2019 kam es in einem Parkhaus in Saarbrücken zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Mercedes missachtete ein aufgestelltes Verkehrszeichen 205, wodurch es zu einer Kollision mit einem aus ihrer Sicht von links kommenden Peugeot kam. Der Peugeot-Fahrer ging zunächst davon aus, dass sich die Mercedes-Fahrerin an das Verkehrszeichen halten werde, da sie mit ihrem Wagen stehen blieb. Jedoch fuhr sie dann unvermittelt an. Der Peugeot-Fahrer ging von einer Alleinhaftung der Merce­des­fahrerin aus und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Amtsgericht Saarbrücken nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor. Beiden Parteien sei ein Verstoß gegen die Sorgfalts­pflichten des § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Peugeot-Fahrers.

Landgericht bejaht Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Mercedes-Fahrerin

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Peugeot-Fahrers. Nur der Mercedes-Fahrerin sei ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch sei auf Seiten des Peugeot-Fahrers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, so dass eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Mercedes-Fahrerin angemessen sei.

Erheblicher Sorgfalts­verstoß wegen Missachtung des Vorfahrts­schildes

Der Verkehrsverstoß der Mercedes-Fahrerin ergebe sich nicht aus einem Verstoß aus § 8 Abs. 1 StVO, so das Landgericht. Denn die Vorschrift komme in Parkhäusern nur zur Anwendung, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig Straßen­cha­rakter haben. Dies war hier nicht der Fall. Jedoch treffe der Mercedes-Fahrerin ein erheblicher Sorgfalts­verstoß, weil sie das gut erkennbare Verkehrszeichen missachtet und so den Unfall mit dem auf der bevorrechtigten Fahrgasse fahrenden Klägerfahrzeugs verursacht habe. Die Verwendung von Verkehrszeichen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sei zulässig. Zwar gehe von ihnen keine bindende Wirkung im Sinne einer straf- oder ordnungs­wid­rig­keits­recht­lichen Haftung aus. Zivilrechtlich können sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Rücksicht­nah­me­gebots entsprechend zu beachten sei.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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