21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil13.02.2013

In Tiefgaragen darf man im Regelfall auf Beachtung der Verkehrsregeln der Straßen­verkehrs­ordnung vertrauenAuch ohne expliziten Hinweis auf Straßen­verkehrs­ordnung gilt in Tiefgaragen besondere gegenseitige Rück­sichtnahme­pflicht

Auch die Benutzer von Tiefgaragen vertrauen im Regelfall darauf, dass die Verkehrsregeln der Straßen­verkehrs­ordnung beachtet werden. Deshalb genießen auch dort die Verkehrs­teil­nehmer, die sich auf den Durch­fahrtsspuren befinden, Vorfahrt. Bei bekannten gefährlichen Situationen muss sich ein Tiefga­ra­gen­be­nutzer gegebenenfalls von einer anderen Person einweisen lassen, wenn sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einfahrt einer Tiefgarage in München ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils daneben­lie­genden Parkbuchten abgetrennt. Ende Januar 2012 stand ein Alpha Romeo vorwärts eingeparkt in der Parkbucht unmittelbar rechts neben der Mauer. Als der Fahrer rückwärts aus der Parkbucht stieß, kam es zur Kollision mit einem Renault, dessen Fahrer gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbog.

Geschädigter verlangt Schaden ersetzt

Bei dem Unfall entstand ein Schaden in Höhe von 1.770 Euro, den der Fahrer des Porsche vom Besitzer des Renault ersetzt bekommen wollte. Er sei bestimmt zu schnell unterwegs gewesen. Dieser bestritt dies und weigerte sich zu bezahlen.

Auch beim Rückwärtsfahren gilt Straßen­ver­kehrs­ver­ordnung

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage des Porschefahrers ab. Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßen­ver­kehrs­ver­ordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre.

Völliges außer Kraft setzen der üblichen Vorfahrtsregeln nicht angemessen

Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksicht­nah­me­pflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung beachtet werden Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrs­teil­nehmer, die sich auf den Durch­fahrt­spuren befinden, Vorfahrt genießen.

Unfall war für beide Verkehrs­teil­nehmer mehr oder weniger unvermeidbar

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Unfall für beide Verkehrs­teil­nehmer mehr oder weniger unvermeidbar gewesen sei. Durch die Mauer zwischen den Parkbuchten und der Einfahrtstraße sei beiden Fahrzeugführer die Sicht soweit eingeschränkt gewesen, dass sie nicht mehr reagieren konnten, als sie gegenseitig ins Blickfeld gerieten.

In das Parkhaus Einfahrende können auf umsichtiges Verhalten anderer Fahrer vertrauen

Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe ergeben, dass der Beklagte im Moment der Kollision Schritt­ge­schwin­digkeit oder sogar langsamer gefahren sei. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug in diesem Moment zwischen 3 und 6 km/h schnell rückwärts aus der Parklücke bewegt, also mit normaler Anfahr­ge­schwin­digkeit. Bei dieser Sachlage könne dem Renaultfahrer nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich zu wenig vorsichtig in die Tiefgarage hineingetastet hätte. Es wäre zu viel verlangt, von allen Benutzern der Einfahrt zu verlangen, dass sie unten angekommen, an der Sichtlinie stehen bleiben. Die Einfahrenden könnten vielmehr darauf vertrauen, dass der ruhende Verkehr in den Parkbuchten besonders auf die Fahrzeuge auf der eigentlichen Fahrbahn der Tiefgarage achte.

Fahrer hätte für bessere Sicht beim Herausfahren rückwärts in Parkbuchte einparken können

Hingegen könne man von dem Kläger erwarten, dass er wegen der ihm bekannten gefährlichen Situation Maßnahmen ergreife, die solche Unfälle vermeiden. Er hätte sich einweisen lassen können und müssen oder aber rückwärts einparken und vorwärts ausfahren müssen. Im letzten Fall wäre das Fahrzeug des Beklagten eher in sein Sichtfeld geraten.

Verur­sa­chungs­beitrag des Klägers am Unfall überwiegt

Unter Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände des Unfalls überwiege der Verur­sa­chungs­beitrag des Klägers hier so deutlich, dass eine Mithaftung des Renaultfahrers nicht mehr in Betracht komme.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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