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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15128

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Urteil02.02.1977Landgericht Rottweil2 O 772/76
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 1977, 255Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1977, Seite: 255
  • VersR 1977, 1040Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1977, Seite: 1040
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Rottweil Urteil02.02.1977

Hotelbesitzer haftet nicht für Ausrutschen in der BadewanneKlage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bleibt erfolglos

Rutscht ein Hotelgast während des Duschens in der Badewanne aus, so haftet der Hotelbesitzer nicht wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Jeder Hotelgast muss sich auf die Gefahren bei der Benutzung eines Bads selbst einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rottweil hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin buchte im Mai 1976 ein Zimmer mit Bad in einem Kurhotel. Während des Aufenthalts rutschte sie bei einer morgendlichen Dusche in der Badewanne aus und verletzte sich. Sie war nunmehr der Meinung, der Hotelbesitzer hätte eine Gummimatte in der Wanne auslegen müssen und habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie klagte daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wurde nicht verletzt

Das Landgericht Rottweil entschied gegen die Klägerin. Der Hotelbesitzer habe nicht wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nach § 823 BGB gehaftet. Ein Hotelbesitzer müsse zwar dafür Sorge tragen, dass seine Gäste ohne Gefahr für Leib oder Leben die Räumlichkeiten sowie die Zu- und Abwege benutzen können. Jedoch brauche er nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts Vorsorge treffen. Er müsse nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Behebung einer außer­ge­wöhn­lichen, nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Denn jeder Hotelgast müsse bei der Benutzung der Hotelräume und -einrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten. Ähnlich wie der Gast einer Badeanstalt habe auch der Benutzer eines Hotel­ba­de­zimmers sich auf die in einem Badezimmer typischen Gefahren durch entsprechende Vorsicht selbst einzustellen.

Badewanne konnte gefahrlos genutzt werden

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Badewanne bei Anwendung einer gewissen Aufmerksamkeit auch bei Nässe und fehlender Gummimatte sowie bei normalem Gebrauch gefahrlos benutzt werden können. Die Klägerin habe keine vollkommene Verkehrs­si­cherheit, die jeden Unfall ausschließt, verlangen können. Zudem würde die Einlage einer Gummimatte die übliche Sorgfalts­pflicht übersteigen.

Klägerin trug Mitverschulden

Schließlich habe nach Ansicht des Landgerichts die Klägerin den Unfall überwiegend selbst verschuldet, so dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Hotelbesitzers ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. § 254 BGB).

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1977 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Landgericht Rottweil, ra-online (zt/VersR 1977, 1040/rb)

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