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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18178

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Urteil16.12.2010Landgericht Rostock10 O 141/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 878Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 878
  • NZM 2011, 600Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 600
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Rostock Urteil16.12.2010

Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Entschädigung nach Straf­rechts­entschädigungs­gesetz wegen durch Polizeieinsatz beschädigte WohnungstürFehlendes Eigentum an Wohnungstür schloss Ent­schädigungs­anspruch des Mieters aus

Wird im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung die Wohnungstür eines Mieters beschädigt, so steht ihm kein Ent­schädigungs­anspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Straf­rechts­entschädigungs­gesetzes (StrEG) zu. Denn der Mieter ist nicht Eigentümer der Wohnungstür. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Ergreifung eines Täters wurde die Wohnungstür eines Mieters gewaltsam geöffnet. Der Mieter verlangte daraufhin Entschädigung. Da die General­staats­an­walt­schaft eine Entschädigung verweigerte, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Entschädigung bestand nicht

Das Landgericht Rostock entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG zugestanden. Denn die beschädigte Wohnungstür habe nicht in seinem Eigentum gestanden. Allenfalls der Vermieter habe den Entschä­di­gungs­an­spruch geltend machen dürfen. Da gegenüber diesem aber nicht unmittelbar die Ermitt­lungs­maßnahme angewendet wurde, habe ihm als Dritt­ge­schä­digten kein Entschä­di­gungs­an­spruch zugestanden. Ohnehin habe der Mieter die möglichen Ansprüche des Vermieters nicht verfolgen dürfen.

Möglichkeit der Mietminderung bestand

Das Landgericht verwies den Mieter auf mietrechtliche Ansprüche und Rechte. Insbesondere hielt es eine Mietminderung nach § 536 BGB für möglich.

Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 878/rb)

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