Dokument-Nr. 18178
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- NJW-RR 2011, 878Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 878
- NZM 2011, 600Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 600
Landgericht Rostock Urteil16.12.2010
Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz wegen durch Polizeieinsatz beschädigte WohnungstürFehlendes Eigentum an Wohnungstür schloss Entschädigungsanspruch des Mieters aus
Wird im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung die Wohnungstür eines Mieters beschädigt, so steht ihm kein Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes (StrEG) zu. Denn der Mieter ist nicht Eigentümer der Wohnungstür. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Ergreifung eines Täters wurde die Wohnungstür eines Mieters gewaltsam geöffnet. Der Mieter verlangte daraufhin Entschädigung. Da die Generalstaatsanwaltschaft eine Entschädigung verweigerte, erhob der Mieter Klage.
Anspruch auf Entschädigung bestand nicht
Das Landgericht Rostock entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG zugestanden. Denn die beschädigte Wohnungstür habe nicht in seinem Eigentum gestanden. Allenfalls der Vermieter habe den Entschädigungsanspruch geltend machen dürfen. Da gegenüber diesem aber nicht unmittelbar die Ermittlungsmaßnahme angewendet wurde, habe ihm als Drittgeschädigten kein Entschädigungsanspruch zugestanden. Ohnehin habe der Mieter die möglichen Ansprüche des Vermieters nicht verfolgen dürfen.
Möglichkeit der Mietminderung bestand
Das Landgericht verwies den Mieter auf mietrechtliche Ansprüche und Rechte. Insbesondere hielt es eine Mietminderung nach § 536 BGB für möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 878/rb)
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