21.11.2024
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Landgericht Regensburg Beschluss09.02.2022

Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage muss Strafgefangenen kostenlos zur Verfügung stehenKein Anspruch auf kostenfreies Fernsehgerät

Strafgefangenen muss ein kostenfreier Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage zur Verfügung stehen. Eine Beteiligung an den Betriebs- oder Anschaf­fungs­kosten ist unzulässig. Jedoch besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Fernsehgerät. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in der Justiz­voll­zugs­anstalt Straubing einsitzender Strafgefangener sollte im 3. Quartal 2016 Betrie­bs­kos­ten­beiträge in Höhe von 1,50 € pro Monat wegen der Bereitstellung eines Fernsehempfangs über TV-SAT-Anlage zahlen. Dagegen wehrte sich der Strafgefangene gerichtlich.

Anspruch auf kostenfreies Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Betrie­bs­kos­ten­pau­schale in Höhe von 1,50 € im Monat für den Betrieb der neu installierten TV-SAT-Anlage sei rechtswidrig. Die Satelliten-Empfangs-Anlage diene der Sicherstellung des grundrechtlich geschützten Infor­ma­ti­o­ns­bedarfs der Gefangenen. Die grundsätzliche Empfangs­mög­lichkeit von Fernsehsendern müsse den Gefangenen kostenlos zur Verfügung stehen. Dass durch die Inbetriebnahme einer Satelliten-Empfangs-Anlage ein deutlich breiteres Senderangebot besteht, führe nicht dazu, dass die Gefangenen deswegen an den Betriebskosten der Anlage zu beteiligen wären. Soweit eine Umlage der Anschaffungskosten beabsichtig sei, bestehe dafür keine Rechtsgrundlage. Anschaf­fungs­kosten seien auch keine Betriebskosten.

Kein Anspruch auf kostenloses Fernsehgerät

Ein Strafgefangener müsse jedoch die Kosten für den Erwerb eines Fernsehgeräts oder aber die Leihgebühren tragen. Auch die für den Betrieb des Fernsehers anfallenden Wartungs-, Überprüfungs- und Stromkosten müsse der Strafgefangene übernehmen.

Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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