23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Ravensburg Urteil15.08.1996

Veranstalter eines Karnevalumzugs muss Verhal­tens­maß­regeln für Umzugs­teil­nehmer aufstellen und deren Einhaltung überwachenPflicht zum Aufstellen von Aufsichts­personal besteht

Der Veranstalter eines Karnevalumzugs muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht Verhal­tens­maß­regeln für die Umzugs­teil­nehmer aufstellen sowie deren Einhaltung überwachen. Dies umfasst etwa die Pflicht, Aufsichts­personal für die einzelnen Gruppen der Umzugs­teil­nehmer bereitzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 kam eine Zuschauerin während eines Karnevalumzugs zu Fall, weil ein Umzugs­teil­nehmer in die Zuschauermenge sprang und sie anrempelte. Da sich die Zuschauerin schwer verletzte, verklagte sie den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten der Zuschauerin. Dieser habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da der Veranstalter des Karnevalumzugs seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Pflicht zum Aufstellen und zur Durchsetzung von Verhal­tens­maß­regeln bestand

Dem Veranstalter eines Karnevalumzugs treffe nach Ansicht des Landgerichts die Pflicht vermeidbare Gefahren von den Zuschauern fernzuhalten. Er müsse daher zumutbare Vorkehrungen gegen das Entstehen von Schäden ergreifen, die wahrscheinlich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entstehen können. Zwar könne nicht jede mögliche Gefahr von den Zuschauern ferngehalten werden, der Veranstalter müsse aber zumindest Verhal­tens­maß­regeln für die Umzugs­teil­nehmer aufstellen und deren Durchsetzung überwachen.

Veranstalter des Karnevalumzugs verletzte Pflicht zur Überwachung

Zwar habe der Veranstalter die Umzugs­teil­nehmer schriftlich dazu aufgefordert, sich von ihren Gruppen nicht zu entfernen. Er habe die Einhaltung dieser Regelung aber nicht überwacht. So hätte er als Siche­rungs­maßnahme für jede Gruppe zwei Aufsichts­personen abstellen können. Dies habe er jedoch unterlassen.

Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/NJW 1997, 402/rb)

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