Dokument-Nr. 17784
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Potsdam, Urteil22.02.2006, 34 C 312/04
Landgericht Potsdam Urteil19.04.2007
Mietminderung wegen Baulärm: Vermieter steht Ersatzanspruch gegen Bauherrn zuHöhe des Ersatzanspruchs bemisst sich grundsätzlich nach Minderungsquote
Kommt es in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohnhauses zu Bauarbeiten von erheblichem Ausmaß und mindern daraufhin die Mieter des Hauses ihre Miete, so steht dem Vermieter grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegen den Bauherrn zu. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach der Höhe der Minderung. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem brachliegenden und verwildertem Grundstück kam es über mehrere Monate hinweg wegen der Errichtung eines Neubaus mit Tiefgarage zu erheblichen Belästigungen. Die Mieter eines in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Wohnhauses minderten daraufhin ihre Miete um 20 %. Die Minderungsbeträge verlangte die Vermieterin nunmehr von der Bauherrin ersetzt. Diese weigerte sich aber. Ihrer Meinung nach, habe mit den Bauarbeiten gerechnet werden müssen, da das Wohnhaus in einem Sanierungsgebiet lag. Ein Minderungsrecht habe daher nicht bestanden. Die Vermieterin habe daher die Mieteinbußen hinnehmen müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Potsdam einen Entschädigungsanspruch bejahte, musste sich das Landgericht mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Entschädigung wegen der Mieteinbußen bestand
Das Landgericht Potsdam bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Mietminderung von 20 % aufgrund der erheblichen Belästigungen durch die Baumaßnahmen hinzunehmen.
Anspruch bestand in Höhe von 10 % der Mieteinbußen
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Entschädigungsanspruch aber nur in Höhe von 10 % der Mieteinbußen bestanden. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnhaus in einem Sanierungsgebiet lag und daher mit Mieteinbußen aufgrund von Lärmbelästigungen durch Bauarbeiten zu rechnen war. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin langfristig gesehen von den Sanierungsarbeiten und der damit einhergehenden Aufwertung der Wohngegend habe profitieren können.
Fehlendes Recht zur Mietminderung unbeachtlich
Ob das Minderungsrecht tatsächlich bestand oder nicht, so das Landgericht weiter, sei unbeachtlich gewesen. Denn im Rahmen des Entschädigungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB komme es nur auf die tatsächlich eingetretenen Einbußen an. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Minderung offensichtlich unberechtigt oder deutlich überhöht war. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Minderung war nicht unberechtigt oder überhöht
Die Minderung von 20 % sei nach Ansicht des Landgerichts angesichts der Beeinträchtigungen nicht überhöht gewesen. Darüber hinaus sei das Minderungsrecht auch nicht ausgeschlossen gewesen. Zwar sei es absehbar gewesen, dass auf dem Nachbargrundstück zukünftig Bauarbeiten stattfinden können. Die Mieter haben aber nicht ansatzweise mit den tatsächlich aufgetretenen Ausmaßen der Arbeiten rechnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17784
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.