Dokument-Nr. 20950
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- GE 2011, 695Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 695
- Landgericht Berlin, Urteil24.03.2011, 51 S 245/10
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil04.08.2010
Vermieter hat Anspruch auf Entschädigung gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks aufgrund Mietminderung durch BaumaßnahmenBei einer Mietminderung von 5 % ist in Berlin von einem unzumutbaren Ertragsverlust auszugehen
Mindern die Mieter von Wohnungen wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ihre Miete um 15-20 %, so steht dem Vermieter gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Anspruch auf Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. In Berlin stellt bereits eine Mietminderung von 5 % einen unzumutbaren Ertragsverlust dar. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2008 begannen auf einem Grundstück umfangreiche Baumaßnahmen. Die Mieter eines benachbarten Wohnhauses minderten daraufhin wegen der anhaltenden Lärmbelästigungen ihre Miete um 15-20 %. Die Mietminderungen wurden durch diverse Gerichtsurteile bestätigt. Die Vermieterin klagte daraufhin gegen die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung wegen baubedingter Mietminderungen bestand
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen der baubedingten Mietminderungen zu. Die beklagte Grundstückseigentümerin habe daher den Verlust an Mieteinnahmen zu ersetzen.
Unzumutbare Beeinträchtigung lag vor
Zwar sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Nutzung des Nachbargrundstücks ortsüblich ist und die Beeinträchtigungen nicht unzumutbar sind. Ein solcher Fall habe jedoch nicht vorgelegen. Die Bebauung des Grundstücks sei zum einen nicht ortsüblich gewesen. Zum anderen sei angesichts der Mietminderungen von 15-20 % von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen gewesen. Denn aufgrund der Mietminderungen habe das Grundstück der Klägerin nicht mehr ertragreich betrieben werden können. In Berlin sei sogar bereits ab einer Mietminderung von 5 % von einem unzumutbaren Ertragsverlust auszugehen.
Landgericht Berlin bestätigte Entschädigungsanspruch
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und bejahte daher ebenfalls einen Entschädigungsanspruch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2011, 695/rb)
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