21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20950

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Urteil04.08.2010Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg10 C 148/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 695Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 695
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Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil24.03.2011, 51 S 245/10
ergänzende Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil04.08.2010

Vermieter hat Anspruch auf Entschädigung gegen Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks aufgrund Mietminderung durch BaumaßnahmenBei einer Mietminderung von 5 % ist in Berlin von einem unzumutbaren Ertragsverlust auszugehen

Mindern die Mieter von Wohnungen wegen Bauarbeiten auf dem Nachba­r­grundstück ihre Miete um 15-20 %, so steht dem Vermieter gegen den Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks ein Anspruch auf Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. In Berlin stellt bereits eine Mietminderung von 5 % einen unzumutbaren Ertragsverlust dar. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2008 begannen auf einem Grundstück umfangreiche Baumaßnahmen. Die Mieter eines benachbarten Wohnhauses minderten daraufhin wegen der anhaltenden Lärmbe­läs­ti­gungen ihre Miete um 15-20 %. Die Mietminderungen wurden durch diverse Gerichtsurteile bestätigt. Die Vermieterin klagte daraufhin gegen die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen baubedingter Mietminderungen bestand

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen der baubedingten Mietminderungen zu. Die beklagte Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin habe daher den Verlust an Mieteinnahmen zu ersetzen.

Unzumutbare Beein­träch­tigung lag vor

Zwar sei ein Entschä­di­gungs­an­spruch ausgeschlossen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Nutzung des Nachba­r­grund­stücks ortsüblich ist und die Beein­träch­ti­gungen nicht unzumutbar sind. Ein solcher Fall habe jedoch nicht vorgelegen. Die Bebauung des Grundstücks sei zum einen nicht ortsüblich gewesen. Zum anderen sei angesichts der Mietminderungen von 15-20 % von einer unzumutbaren Beein­träch­tigung auszugehen gewesen. Denn aufgrund der Mietminderungen habe das Grundstück der Klägerin nicht mehr ertragreich betrieben werden können. In Berlin sei sogar bereits ab einer Mietminderung von 5 % von einem unzumutbaren Ertragsverlust auszugehen.

Landgericht Berlin bestätigte Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und bejahte daher ebenfalls einen Entschä­di­gungs­an­spruch.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2011, 695/rb)

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