Dokument-Nr. 3436
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Osnabrück Urteil23.11.2006
Schadensersatzpflicht einer Gemeinde bei unklarer VorfahrtsregelungAmtspflichtverletzung der Gemeinde wegen unrichtiger Verkehrsschilder
Wenn eine Gemeinde Verkehrsschilder unklar aufstellt, muss sie für den daraus entstehenden Schaden haften. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im Januar 2003 befuhr Herr S. mit dem PKW der Klägerin die Große Straße in Dissen. Hierbei handelt es sich um die frühere Bundesstraße 68, die zum damaligen Zeitpunkt in eine Gemeindestraße umgestaltet wurde, allerdings in dem fraglichen Abschnitt noch durch Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße ausgewiesen war. Im Bereich der Einmündung der Stievenstraße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Wagen der Klägerin und dem von rechts in die Große Straße einbiegenden PKW des Herrn G. Auf der Stievenstraße waren zuvor im Rahmen der Neugestaltung der Straßen bereits sämtliche verkehrsregelnden Schilder entfernt worden. Durch den Unfall entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von ca. 2.500,- €. Diesen Schaden hat die Klägerin zunächst gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht.
Hälftige Haftungsverteilung zwischen Unfallbeteiligten
Das Landgericht Osnabrück hat rechtskräftig entschieden, dass der Unfallgegner die Hälfte des Schadens in Höhe von 1.250,- € zu tragen hat. Aufgrund der widersprüchlichen Verkehrsregelung falle keinem der Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß zur Last. Für die Unfallfolgen hätten daher beide lediglich aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu gleichen Teilen einzustehen. An diesem Verfahren war auch die Stadt Dissen als Streitverkündete beteiligt.
Mit ihrer weiteren Klage verlangt die Klägerin nunmehr den Ersatz der noch offenen 1.250,- € von der Stadt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Gemeinde den Unfall durch die unklare Vorfahrtsregelung schuldhaft verursacht habe. Die Gemeinde hat eine Verantwortung für den Schaden zurückgewiesen, da ihrer Meinung nach den Fahrer des klägerischen Pkw ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe. So habe er u.a. die Große Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 – 50 km/h befahren, obwohl die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt gewesen sei.
Stadt ist schadensersatzpflichtig wegen unrichtiger Beschilderung
Das Landgericht Osnabrück hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden aufgrund einer Amtspflichtverletzung hafte. Die Gemeinde habe ihre Verkehrsregelungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei objektiv unrichtig beschildert gewesen. Hierauf sei der Unfall zurückzuführen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe auf die Beschilderung vertraut und seine Vorfahrtsberechtigung angenommen.
Kein Mitverschulden des PKW-Fahrers
Auch treffe dem PKW-Fahrer kein Mitverschulden an dem Unfall, so das Landgericht. Das stehe für das Gericht auf Grund der Beteiligung der Stadt am Vorprozess fest. In diesem Verfahren sei der Beklagten der Streit verkündet worden. Das habe nach der Zivilprozessordnung zur Folge, dass die tragenden Feststellungen aus dem ersten Verfahren auch für den jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit bindend seien. Im Vorverfahren habe das Landgericht aber gerade festgestellt, dass den Unfallbeteiligten ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen sei. Damit stehe auch für diesen Rechtsstreit bindend fest, dass den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall vom 30.01.2003 treffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2006
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3436
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.