21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil23.11.2006

Schadens­ersatz­pflicht einer Gemeinde bei unklarer Vorfahrts­re­gelungAmts­pflicht­verletzung der Gemeinde wegen unrichtiger Verkehrs­schilder

Wenn eine Gemeinde Verkehrs­schilder unklar aufstellt, muss sie für den daraus entstehenden Schaden haften. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Im Januar 2003 befuhr Herr S. mit dem PKW der Klägerin die Große Straße in Dissen. Hierbei handelt es sich um die frühere Bundesstraße 68, die zum damaligen Zeitpunkt in eine Gemeindestraße umgestaltet wurde, allerdings in dem fraglichen Abschnitt noch durch Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße ausgewiesen war. Im Bereich der Einmündung der Stievenstraße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Wagen der Klägerin und dem von rechts in die Große Straße einbiegenden PKW des Herrn G. Auf der Stievenstraße waren zuvor im Rahmen der Neugestaltung der Straßen bereits sämtliche verkehrs­re­gelnden Schilder entfernt worden. Durch den Unfall entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von ca. 2.500,- €. Diesen Schaden hat die Klägerin zunächst gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht.

Hälftige Haftungs­ver­teilung zwischen Unfall­be­tei­ligten

Das Landgericht Osnabrück hat rechtskräftig entschieden, dass der Unfallgegner die Hälfte des Schadens in Höhe von 1.250,- € zu tragen hat. Aufgrund der wider­sprüch­lichen Verkehrs­re­gelung falle keinem der Unfall­be­tei­ligten ein Verkehrsverstoß zur Last. Für die Unfallfolgen hätten daher beide lediglich aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu gleichen Teilen einzustehen. An diesem Verfahren war auch die Stadt Dissen als Streit­ver­kündete beteiligt.

Mit ihrer weiteren Klage verlangt die Klägerin nunmehr den Ersatz der noch offenen 1.250,- € von der Stadt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Gemeinde den Unfall durch die unklare Vorfahrts­re­gelung schuldhaft verursacht habe. Die Gemeinde hat eine Verantwortung für den Schaden zurückgewiesen, da ihrer Meinung nach den Fahrer des klägerischen Pkw ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe. So habe er u.a. die Große Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 – 50 km/h befahren, obwohl die Höchst­ge­schwin­digkeit auf 20 km/h begrenzt gewesen sei.

Stadt ist schaden­s­er­satz­pflichtig wegen unrichtiger Beschilderung

Das Landgericht Osnabrück hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden aufgrund einer Amtspflichtverletzung hafte. Die Gemeinde habe ihre Verkehrs­re­ge­lungs­pflicht verletzt. Die Unfallstelle sei objektiv unrichtig beschildert gewesen. Hierauf sei der Unfall zurückzuführen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe auf die Beschilderung vertraut und seine Vorfahrts­be­rech­tigung angenommen.

Kein Mitverschulden des PKW-Fahrers

Auch treffe dem PKW-Fahrer kein Mitverschulden an dem Unfall, so das Landgericht. Das stehe für das Gericht auf Grund der Beteiligung der Stadt am Vorprozess fest. In diesem Verfahren sei der Beklagten der Streit verkündet worden. Das habe nach der Zivil­pro­zess­ordnung zur Folge, dass die tragenden Feststellungen aus dem ersten Verfahren auch für den jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit bindend seien. Im Vorverfahren habe das Landgericht aber gerade festgestellt, dass den Unfall­be­tei­ligten ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen sei. Damit stehe auch für diesen Rechtsstreit bindend fest, dass den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall vom 30.01.2003 treffe.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/rb)

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