21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20344

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Urteil04.04.2013Oberlandesgericht München1 U 4266/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 268Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 268
  • NJW-RR 2014, 286Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 286
  • NZV 2014, 221Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 221
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Vorinstanz:
  • Landgericht Memmingen, Urteil05.10.2012, 12 O 639/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil04.04.2013

Schaden­ersatz­pflicht einer Behörde nach Verkehrsunfall wegen unterlassenen Aufstellens eines Vorfahrts­schildesErhöhte Unfallgefahr begründet Amtspflicht zum Einschreiten

Besteht aufgrund einer unklaren Vorfahrts­re­gelung an einer Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr, so kann die Behörde verpflichtet sein ein Vorfahrtsschild aufzustellen. Unterlässt sie dies und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so kann dafür die Behörde haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2007 befuhr ein Radfahrer einen geteerten Geh- und Radweg, der zudem für landwirt­schaftliche Fahrzeuge freigegeben war. Der Radweg mündete in eine Landstraße. In diesem Bereich kam es zu einem Verkehrsunfall, als der Radfahrer nach links auf die Straße einbog und dabei mit einem Pkw zusammenstieß. Zu der Kollision ist es gekommen, da aufgrund eines Maisfeldes sowohl der Radfahrer als auch der Autofahrer sich gegenseitig übersahen. Im nachfolgenden Rechtsstreit gegen den Autofahrer, in dem er vom Radfahrer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt wurde, wurde festgestellt, dass an der Kreuzung die Vorfahrtsregel rechts vor links galt (§ 8 StVO). Damit stand fest, dass der Radfahrer vorfahrts­be­rechtigt war. Der Autofahrer wurde daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Aufgrund dessen verklagte er nunmehr die Behörde auf Zahlung von Schadenersatz, da sie es unterlassen habe, die unklare Vorfahrts­re­gelung durch ein entsprechendes Schild zu kennzeichnen. Das Landgericht Memmingen wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflicht­ver­letzung bestand

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG zugestanden, da die Behörde eine Amtspflicht verletzt habe.

Pflicht zum Aufstellen eines Vorfahrts­schildes bestand

Die Behörde sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO verpflichtet gewesen an der Unfallstelle eine ausdrückliche Vorfahrts­re­gelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Dies habe sich zum einen daraus ergeben, dass die Vorfahrts­re­gelung nicht sofort eindeutig zu erkennen war und zum anderen daraus, dass der vorfahrts­be­rechtigte Radweg aufgrund des Maisfeldes erst spät gesehen werden konnte.

Erhöhte Unfallgefahr lag vor

Es habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die naheliegende Gefahr bestanden, dass ein ortsunkundiger oder nicht voll konzentrierter Autofahrer die Vorfahrtstraße übersieht und es zu einem Unfall kommt. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass es keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung gab und somit die Straße mit 100 km/h befahren werden durfte. Die Unfallstelle habe daher ein absehbar hohes Schaden­s­po­tential in sich getragen.

Mitverschulden von 50 %

Das Oberlan­des­gericht lastete dem Autofahrer ein Mitverschulden von 50 % an. Dieser Mitver­schul­den­santeil habe sich zum einen aus der Betriebsgefahr des Pkw mit 20 % und zum anderen aus der überhöhten Geschwindigkeit mit 30 % ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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