Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte an einem Live-Rollenspiel auf dem Ferienhof Groneik in Gehrde teilgenommen, bei dem eine fiktive mittelalterliche Geschichte als Rollenspiel nachgespielt wurde. Dabei kam es zu einer im "Plot" vorgesehenen Kampfszene, bei der der Beklagte einen "bösartigen" Plünderer darstellte, während der Kläger zu den "guten" Dorfbewohnern gehörte. Der Kampf wurde mit "Schwertern" geführt, bei denen es sich um mit Schaumstoff ummantelte Glasfieberstäbe handelte. Die Kampfszene, an der neben den beteiligten Parteien noch etliche andere Veranstaltungsteilnehmer beteiligt gewesen sind, spielte sich auf einem engen Waldweg ab.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, ihn entgegen der Teilnahmebedingungen für LARP-Veranstaltungen mit dem Schaumstoffschwert gegen den Kopf geschlagen und ihn im Bereich von Schläfe und Auge getroffen zu haben. Infolge des Schlages habe der Kläger einen kleinen Riss oberhalb der Fovea erlitten. Überdies sei es zu einer Aderhaut-Ruptur gekommen. Es sei ein Dauerschaden in der Form eingetreten, dass die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden könne. Der Kläger beansprucht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 2.443,51 Euro sowie die Feststellung der weiteren Eintrittspflicht des Beklagten für Zukunftsschäden.
Der Beklagte verwehrte sich gegen diese Vorwürfe und bestritt, dass der Kläger in der Unübersichtlichkeit des Gefechts tatsächlich durch seine Waffe getroffen worden sei. Ferner verwies er u.a. vorsorglich auf die Anwendung der Regeln für Sportverletzungen, wonach Teilnehmer an Sportveranstaltungen für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden könnten, die aus Verletzungen herrühren, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind und daher von den Teilnehmern in Kauf genommen werden müssten.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage als unbegründet ab. Zwar gelangte das Gericht nach der Vernehmung diverser Teilnehmer an dem Rollenspiel zu der Überzeugung, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen ist, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit der Keule am Kopf getroffen hat. Das Gericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte den Schlag auch bewusst gegen den Kopf des Klägers geführt hat. Der Kläger selbst hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Zweifel daran geäußert, dass der Beklagte den Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt habe, zumal er den Beklagten zuvor nicht gekannt habe und er sich nicht vorstellen könne, dass der Beklagte etwas gegen ihn gehabt habe. Überdies hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei Veranstaltungen wie der vorliegenden immer wieder auch zu Kopftreffern komme, was in der Hektik des Kampfgeschehens nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei. Im vorliegenden Fall kam nach den Feststellungen des Gerichts hinzu, dass sich der Beklagte als "Räuber" in der gespielten Szene gegen zwei "gute Ritter" verteidigen musste.
Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber Schadensersatz nicht zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online