21.11.2024
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Dokument-Nr. 31260

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Landgericht Osnabrück Urteil17.12.2021

LG Osnabrück gibt Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen unlauterer Werbung stattEinzelklagen gegen Händler nicht rechts­missbräuchlich

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Die erste Kammer für Handelssachen ist Die erste Kammer für Handelssachen ist dem Antrag des Klägers gefolgt..

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automo­bil­her­stellers: "Automo­bil­her­stellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein ... Mehr ansehen". Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch sowie den CO2-Emissionen angezeigt wurden. Dieser Post wurde von 26 über das Gebiet der Bundesrepublik verteilte Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automo­bil­her­stellers veräußerten, auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der PKW-ENVKV zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung auf. und erhob Klage.

Keine Informationen zur Konzentration der Klagen bei einem Gericht

Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozess­be­voll­mäch­tigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen vorliege. Unberück­sichtigt dessen sei das Agieren des Klägers rechts­miss­bräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.

Vorenthalten von Pflichtangaben benachteiligen Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse

Das Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraft­stoff­ver­brauch sowie den CO2- Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.

Autohäuser durften am Sitz des für sie zuständigen Gerichts verklagt werden

Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es nicht rechts­miss­bräuchlich, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbrau­che­r­in­teressen setzt eine damit korrespondiere Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Das der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht einzustehen hätten.

Gericht verneint Vorliegen von Gemein­schafts­werbung

Eine Gemein­schafts­werbung liegt nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme sind aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuch­lichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem Verbrau­cher­schutz dienende Kennzeichnungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht effektiv durchzusetzen ist es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen. Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchst­rich­terlich festgestellt ist, dass der Verbrau­cher­schutz durch Markt­über­wachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Markt­über­wachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken.

Auch kein Rechts­miss­brauch ersichtlich

Ein Rechts­miss­brauch folgt insbesondere auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozess­be­voll­mäch­tigten vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Syner­gie­ef­fekten führe. Für den Kläger bestand auch kein Anhaltspunkt, dass die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser sich durch den gleichen Prozess­be­voll­mäch­tigten vertreten lassen würden. Darüber hinaus haben die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht signalisiert, dass eine "Muste­rent­scheidung" für alle Händler verbindlich sein sollte. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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