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Dokument-Nr. 20795

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Urteil30.06.1995Landgericht Oldenburg2 S 415/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1996, 31Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 31
  • WuM 1998, 316Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 316
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Oldenburg Urteil30.06.1995

Unterlassen der Gartenpflege sowie erhebliche Beschädigung der Wohnung durch Hundehaltung rechtfertigen ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nissesPflicht zum pfleglichen Umgang mit der Mietsache

Ein Mieter ist verpflichtet, mit der Mietsache pfleglich umzugehen. Kommt es daher neben der unterlassenen Gartenpflege zu einer erheblichen Beschädigung der angemieteten Wohnung aufgrund der Hundehaltung des Mieters, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung nebst Garten ordentlich gekündigt. Der Grund für die Kündigung war, dass die Hunde des Mieters die Terrassentür und Fenster der Wohnung zerkratzten. Zudem wurden die Innenwände der Wohnung sowie der Teppichboden erheblich verschmutzt. Ferner unterließ der Mieter die mietvertraglich geschuldete Gartenpflege. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Ordentliche Kündigung wegen erheblicher Beschädigung der Mietsache und unterlassener Gartenpflege wirksam

Das Landgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe den Mieter angesichts der erheblichen Beschädigung der Mietsache durch seine Hunde sowie der unterlassenen Gartenpflege nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ordentlich kündigen dürfen. Denn durch sein Verhalten habe der Mieter seine mietver­trag­lichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt. Der Mieter habe ohne Rücksicht auf die Interessen seines Vermieters erhebliche Schäden angerichtet. Der Schaden habe dabei die Kautionssumme von 2.000 DM überschritten.

Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Mietsache besteht

Soweit der Mieter die Ansicht vertrat, dass ein Mieter die Mietsache auch in der Weise nutzen dürfe, die zu erheblichen Schäden führt, folgte das Landgericht dem nicht. Vielmehr sei ein Mieter zum pfleglichen Umgang mit der Mietsache verpflichtet.

Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (zt/WuM 1998, 316/rb)

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