Dokument-Nr. 10093
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- JuS 2009, 867 (Marina Wellenhofer)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2009, Seite: 867, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer
- NJW-Spezial 2009, 40Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 40
- ZErb 2008, 421Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2008, Seite: 421
- Amtsgericht Schwabach, Beschluss02.06.2008, VI 436 /08
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss12.08.2008
Nottestament nur nach Vorlesen wirksamFormvorschriften müssen eingehalten werden
Damit ein Nottestament wirksam ist, muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein Testament auf, worin diese zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Ärztin las dem Erblasser das Testament nicht wörtlich vor, sondern fasste ihm im Beisein von zwei Krankenschwestern den Testamentsinhalt zusammen. Die Ärztin, die Krankenschwestern und der Erblasser unterschrieben das Testament. Als der Patient am nächsten Tag verstarb, wollte die Ehefrau ihre Alleinerbenstellung aus dem Nottestament herleiten. Dem widersprachen das Nachlass- und das Beschwerdegericht.
Nottestament wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam
Das Nottestament sei wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam. Es entspreche nicht den Formerfordernissen des § 2250 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Nach diesen Bestimmungen sei erforderlich, dass in Gegenwart der drei bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen das Erklärte vorgelesen werde und der Erblasser (bzw. im Fall des § 2266 BGB: die Testierenden) das Niedergeschriebene anschließend genehmigt. Im Fall sei der Text des Testaments nicht vorgelesen worden.
Wörtliches Vorlesen erforderlich
Der Erblasser habe daher nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein Nottestament, da anderenfalls der Erblasser nicht genau wisse, was er inhaltlich letztlich durch seine Unterschrift erklärt hat. Nur durch ein wörtliches Vorlesen des Textes könne er den gesamten Inhalt erfassen. Die sinngemäße Wiedergabe genüge nicht für ein wirksames Testament nach § 2250 BGB.
Sinngemäße Wiedergabe reicht nicht aus
Mit dem Verlesen habe der Gesetzgeber sicherstellen willen, dass dem Erblasser nochmals das zuvor von ihm Erklärte und von dem Beurkundungspersonen schriftlich Fixierte vorgehalten werde und er sich in jeder Hinsicht nochmals bewusst werden könne, was er genau erklärt habe und ob dies so zutreffend seinen Willen wiedergibt. Eine sinngemäße Wiedergabe könne daher selbst bei einfach gelagerten Erklärungen nicht genügen, weil nie ausgeschlossen werden könne, dass das Gesprochene auch inhaltlich von dem Geschriebenen abweicht.
Auszug aus dem Gesetz
§ 2250 BGB - Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
§ 13 BeurkG - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. ...
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)
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