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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil14.08.1996
Beschädigung eines PKW in einer Tiefgarage - Fahrer eines ungewöhnlich großen Fahrzeugs muss sich um die Eignung des Stellplatzes selbst kümmernHinweispflichten des Garagenbetreibers
Wer ein ungewöhnlich großes Auto fährt, muss beim Parken seines Fahrzeugs besonders sorgfältig darauf achten, dass der Stellplatz für sein Fahrzeug geeignet ist. Kümmert er sich nicht ausreichend darum und wird der PKW infolgedessen beschädigt, so muss der Halter seinen Schaden selber tragen. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Parkplatzbetreiber haftet nur dann, wenn auch ihm selbst ein Verschulden anzulasten ist, etwa weil er bei einer mehrstöckigen Parkhubanlage nicht deutlich genug auf Größen- oder Gewichtsbeschränkungen hingewiesen hat.
Leidtragende im konkreten Fall waren der Eigentümer eines fast neuwertigen Wagens der Luxusklasse und seine Versicherung Der Autobesitzer hatte von einem Geschäftspartner die Erlaubnis erhalten, während einer Besprechung das Fahrzeug auf dessen Tiefgaragen-Stellplatz zu parken. Der Stellplatz war Teil eines "Triplex-Parkers", also einer hydraulisch bedienten Parkhub-Anlage mit drei übereinander liegenden Stellflächen. Er gehörte dem Gastgeber nicht selbst, sondern dieser hatte ihn nur gemietet. Ohne an etwas Schlimmes zu denken, stellte der Pkw-Fahrer seine „Edelkarosse" scheinbar ordnungsgemäß auf der ihm angebotenen Parkfläche ab.
Lautes Knirschen
Wenig später wollte ein anderer Mieter mit seinem eigenen Auto wegfahren. Dazu musste er zuerst den anderen PKW mittels Hubanlage nach oben hieven. Als er wie üblich die Hydraulikanlage mit Knopfdruck startete, vernahm er kurz darauf ein lautes Knirschen. Er reagierte sofort und betätigte den Notschalter. Dennoch konnte er das Mißgeschick nicht mehr voll verhindern: Beim Hochheben war das andere Fahrzeug bereits am Kofferraum, an der Stoßstange und an beiden Seitenteilen beschädigt worden. Bei näherer Überprüfung stellte sich heraus, dass der Nobelwagen für den konkreten Triplex-Stellplatz sowohl zu lang als auch zu schwer war.
6.658,- DM Schaden
Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs kostete 6.658 DM. Davon musste der Autobesitzer 1.000 DM aus eigener Tasche zahlen. Den Rest übernahm seine Vollkaskoversicherung. Diese wiederum wollte wegen ihrer Aufwendungen Rückgriff beim Parkplatz-Eigentümer nehmen. Sie warf ihm vor, er habe die Benutzer nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass seine Triplex-Stellplätze für Fahrzeuge dieser Größenklasse nicht geeignet waren. Er müsse daher zu mindestens 80 % für den Schaden aufkommen.
Der Parkplatz-Vermieter und seine Versicherung stellten sich dagegen auf den Standpunkt, der Autofahrer sei an seinem Mißgeschick selber schuld. Hätte er die ausführliche Bedienungsanleitung gelesen, die unmittelbar neben der Parkbucht angebracht war, dann hätte er bemerkt, dass die Anlage für seinen Fahrzeugtyp zu klein war. Sie wollten sich daher nur zu einem Viertel am Schaden beteiligen. Damit gab sich die Vollkaskoversicherung des Autofahrers nicht zufrieden und erhob Klage.
Landgericht: Autofahrer hat Schaden überwiegend selbst zu vertreten
Ihre weitergehende Schadensersatzforderung blieb jedoch erfolglos. Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilte die Auffassung des Beklagten, dass der Autobesitzer den Schaden überwiegend selbst verschuldet hatte.
Sorgfaltsverstoß des Autofahrers
Als Fahrer eines ungewöhnlich großen und schweren Fahrzeugs hätte es ihm oblegen, sich vor dem Abstellen des Wagens zu vergewissern, dass der Triplex-Parker für ein Fahrzeug dieser Größenklasse geeignet war. Dazu wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen. An einem Pfeiler neben der Triplex-Anlage war nämlich eine Bedienungsanleitung angebracht. Auf ihr waren sowohl die maximale Belastbarkeit der Plattform als auch die zulässigen Fahrzeug-Höchstmaße angegeben. Der Autofahrer habe sich aber überhaupt nicht darum gekümmert, ob sein Wagen in die Hubanlage passte, sondern habe ihn einfach dort abgestellt. Unter diesen Umständen sei er an seinem Mißgeschick selbst schuld.
Mitverschulden
Ob daneben auch dem Parkplatz-Eigentümer ein Vorwurf zu machen sei, etwa weil er zu wenig Hinweisschilder anbringen ließ und die vorhandenen nicht optimal beleuchtet waren, ließen die Richter offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, betrage seine Mithaftungsquote höchstens ein Viertel. Diesen auf sie entfallenden Anteil hatte jedoch die Haftpflichtversicherung des Parkplatz-Eigentümers bereits vor Prozeßbeginn freiwillig bezahlt. Folgerichtig wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die weitergehende Klage in zweiter und letzter Instanz ab.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)
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