14.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 3004

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil29.07.1998

Auto-Auspuff-Abgase sin beim Einparken hinzunehmen: Nachbar darf nicht vorschreiben, wierum eingeparkt werden sollNachbar darf allein entscheiden in welcher Richtung er in die Garage fährt / Auspuffgase sind nur kurzzeitige Beein­träch­tigung

Einen Rechtsanspruch auf einen auspuffgas-freien Garten gibt es nicht. Mit der kurzzeitigen Belästigung durch die normale Benutzung einer Garage muß sich ein Grund­s­tücks­nachbar daher abfinden. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilurteil. Die Richter wiesen die Klage eines Gartenbesitzers ab, der seiner Nachbarin vorschreiben wollte, wie sie sich bei der Benutzung ihre Garage zu verhalten habe.

Wenn es nach dem Kläger gegangen wäre, hätte die Beklagte in erster Linie dafür sorgen sollen, daß beim Hinein- oder Herausfahren keine Autoabgase direkt auf das Grundstück des Klägers einströmen. Hilfsweise sollte sie wenigstens rückwärts in die Garage fahren statt - wie bisher - vorwärts. Dann wäre die Auspuff-Öffnung nicht mehr zum gegen­über­lie­genden Garten gerichtet, sondern zu ihrer Garage. Hiervon versprach sich der Kläger eine deutliche Verringerung der Luftver­un­rei­nigung auf seinem eigenen Grundstück.

Die Richter hielten jedoch die gesund­heit­lichen Bedenken des Klägers ebenso für übertrieben wie die von ihm verlangten Abhilfe-Maßnahmen. Solange die Beklagte ihre Garage in ortsüblicher Weise benutze und ihre Umgebung nicht über Gebühr belästige, müsse dies der Kläger hinnehmen. Die damit verbundenen Beein­träch­ti­gungen seien aufs Ganze gesehen unwesentlich, befanden die Richter.

Beide Parteien wohnen in einem großstädtischen, aber ruhigen Wohngebiet. Ihre Grundstücke sind voneinander durch einen 4,5 m breiten Anliegerweg getrennt. Auf der einen Seite befindet sich das Haus der Beklagten mit einer freistehenden Garage. Auf der gegen­über­lie­genden Seite grenzt der Garten des Klägers an, dahinter sein Reihenhaus. Wenn nun die Beklagte mit dem Auto vom Anliegerweg in Vorwärts­richtung zur Garageneinfahrt einbiegt, zeigt der Auspuff zwangsläufig zur gegen­über­lie­genden Reihenhauszeile. Genauso verhält es sich, wenn sie mit dem Auto rückwärts aus der Garage wieder herausfährt.

Hier nun setzte die Kritik des Klägers an. Bei der An- oder Abfahrt strömten immer wieder unnötig Auspuffgase direkt in seinen Garten hinein, beschwerte er sich. Die meisten Schadstoffe gelangten dann auf das Grundstück, wenn die Frau oder ihr Lebensgefährte ihre Autos bei laufendem Motor verließen, um die Garage zu öffnen oder zu schließen. Dann werde er regelrecht eingequalmt und in der Benutzung seines Gartens erheblich gestört.

Das müsse nicht sein, meinte der Kläger. Bei etwas gutem Willen und nachbarlicher Rücksicht wäre es seinen Nachbarn durchaus möglich, die Belästigungen deutlich zu vermindern. Sie bräuchten nur in Höhe der Garageneinfahrt zu wenden und dann rückwärts in die Garage einzufahren. Dann wäre der Auspuff von seinem Grundstück weggerichtet und würde die Abgase nicht direkt in seinen Garten hineinblasen.

Die Beklagte hielt dieses Ansinnen für völlig überzogen. Zwar könne es je nach Witterung zu kurzzeitigen Geruchs­be­läs­ti­gungen kommen. Diese seien aber minimal und als Folge des Autoverkehrs praktisch unvermeidbar. Außerdem sei es viel schwieriger, rückwärts in eine Garage hineinzufahren als vorwärts. Eine Umstellung ihrer Fahrge­wohn­heiten könne ihr daher nicht zugemutet werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Nachbarin recht. Der Beklagten stehe es frei, wie sie in ihre Garage hineinfahre. Die kurzzeitige Beein­träch­tigung, mit der eine normale Garagen-Benutzung nun einmal verbunden sei, müsse der Kläger als ortsüblich und unwesentlich hinnehmen.

Anders wäre es möglicherweise, wenn die Beklagte den Kläger durch ihr Fahrverhalten unnötig belästigen und schikanieren würde. Davon kann aber im konkreten Fall keine Rede sein, befanden die Richter. Sie wiesen daher die Klage als unbegründet ab.

Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pm)

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