Landgericht Lübeck Urteil
Kundin haftet für Schaden an AutowaschanlageAuto falsch in Autowaschstraße positioniert
Das Landgericht Lübeck hat die Kundin einer Waschanlage zu Schadensersatz verurteilt, nachdem diese falsch in die Waschanlage eingefahren war.
Die Beklagte fuhr im Sommer 2020 in eine Selbstbedienungs-Waschanlage in Glinde. Dabei positionierte sie ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zwischen den farbig markierten Begrenzungsschienen, sondern geriet mit einem Rad auf eine der Schienen. Sodann startete sie den Waschvorgang von außen. Teile der Waschanlage stießen gegen das Fahrzeug, wodurch die Anlage beschädigt wurde. Die Kosten zur Reparatur der Anlage beliefen sich auf rund 7.500,00 €.
Gericht verurteilt die Kundin zum Ersatz des Schadens
Das Landgericht Lübeck verurteilte die Kundin und ihre KFZ-Haftpflichtversicherung zum Ersatz des Schadens. Die Beklagte habe eine vertragliche Pflicht verletzt, indem sie das Fahrzeug entgegen den gut sichtbar angebrachten Benutzungshinweisen nicht mittig positioniert habe, sondern auf die Begrenzungsschiene aufgefahren sei. Dennoch habe sie die Anlage gestartet, ohne vorher die Position des Fahrzeugs zu überprüfen und zu korrigieren.
Kundin handelte fahrlässig
Bereits durch die bauliche und farbliche Gestaltung der Schienen werde den Nutzern unmissverständlich signalisiert, dass das Fahrzeug zwischen den Begrenzungen abzustellen sei. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Anlage nicht starte, wenn das Fahrzeug nicht korrekt positioniert sei. Eine derartige Konstruktion begründe auch kein Mitverschulden des Betreibers, vielmehr seien die Nutzungshinweise und die selbsterklärende Gestaltung der Anlage ausreichend, um Schäden zu verhindern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2025
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)