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24.02.2026 
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Landgericht München I Urteil10.04.2024

Vollstre­ckungs­ab­wehrklage des Alleinerben im Streit um Umfang eines Grund­s­tücks­ver­mächt­nisses abgewiesenTesta­men­ta­rische Verfügung umfasst nach Auslegung des Gerichts auch Toilettentrakt auf angrenzendem Flurstück

Das Landgericht München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächt­nis­nehmerin mit dem Ziel, die Zwangs­voll­streckung u.a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen.

Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, welchen wirklichen Willen die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments hatte, d.h. in welchem Umfang sie die Beklagte begünstigen wollte. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte aufgrund testa­men­ta­rischer Verfügung die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin allein beerbt (Alleinerbe). Die Beklagte ist Vermächt­nis­nehmerin. In ihrem Testament aus dem Jahr 2006 hatte die Erblasserin zugunsten der Beklagten u.a. verfügt, das streit­ge­gen­ständliche Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ solle nach 10 Jahren unter Auflagen an die Beklagte übertragen werden. Als Auflage war vorgesehen, dass auf dem streit­ge­gen­ständ­lichen Anwesen eine Kinder­ta­gesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird. Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie sei auf immer zu pflegen und die bestehende „Altdeutsche Stube“ solle erhalten bleiben.

Historische Grund­s­tück­s­ent­wicklung, bauliche Veränderungen und Maßnahmen der Testa­ments­voll­streckung

Das streit­ge­gen­ständliche Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sich ursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern. 1959 errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstücke ein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einem Garagengebäude mit Lager. Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu vermessen: Es entstanden eine Flurnummer auf dem sich der Altbestand befindet und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.

Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmal­ge­schützten Anwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sich auf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshaus nebst Garagengebäude befindet. Das denkmal­ge­schützte Anwesen wurde sodann als Café genutzt.

Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit dem Wohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück an den Kläger freigegeben; nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmal­ge­schützten Anwesen. Die spätere Testa­ments­voll­stre­ckerin hatte 2022 in einer weiteren Urkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zur Duldung der Vermes­sungs­maß­nahmen der sofortigen Zwangs­voll­streckung unterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testa­ments­voll­streckers angefochten.

Streit der Parteien über Umfang des Vermächtnisses und Zulässigkeit der Zwangs­voll­streckung

Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Herausgabe von Grund­s­tücks­teilen des Nachba­r­grund­stücks zum Altbau zu verhindern. Insbesondere sollte auch der auf dem Nachba­r­grundstück gelegene, aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an die beklagte Vermächt­nis­nehmerin herausgegeben werden. Dazu hat der Kläger unter anderem ausgeführt, die Erblasserin habe der Beklagten allein das Grundstück mit dem denkmal­ge­schützten Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück. Die Beklagte plane zudem keine städtische Kinde­r­ein­richtung, sondern vielleicht nur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen der Beklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessen beträfen, seien daher unzulässig.

Die Beklagte war der Auffassung, der Wortlaut des Testaments sowie die Umstände der Testa­ment­s­er­richtung seien dahingehend auszulegen, dass neben dem denkmal­ge­schützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbau befindet, von dem Vermächtnis umfasst sei. Die Beklagte könne daher auf Vermessung der Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. Zudem werde das Projekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streit­ge­gen­ständ­lichen Anwesen weiter von der Beklagten verfolgt.

Gerichtliche Auslegung der Vermächt­ni­s­a­n­ordnung und Klageabweisung

Das Gericht hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klage am 10. April 2024 abgewiesen. Es war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächt­ni­s­a­n­ordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamte denkmal­ge­schützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, welcher allein über das Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss des Toilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kinder­ta­gesstätte verwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst, wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmal­ge­schützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. Im Januar 2026 ist die zum Bundes­ge­richtshof eingelegte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/mw)

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