21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 31856

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Urteil09.06.2022Landgericht München I5HK O 17659/21
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Landgericht München I Urteil09.06.2022

Ex-Wirecard-Chef Braun wehrt sich gegen Arrest - Braun erreicht Teilerfolg im Kampf um sein VermögenEiner von zwei Arrestbefehlen vom Landgericht München I aufgehoben

Das Landgericht München I mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstands-vorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt.

Der klagende Insol­venz­ver­walter konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstands­mitglied der Wirecard AG verletzt hat. Diese Pflicht­ver­letzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochter­ge­sell­schaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ausgezahlt worden war, obwohl aus einem früheren Darlehen Zahlungs­rück­stände aufgelaufen waren. Eine weitere zur Schaden­s­er­satz­pflicht führende Pflicht­ver­letzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter seiner Beteiligung der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuld­ver­schrei­bungen über insgesamt weitere € 100 Mio. beschlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuld­ver­schreibung verbrieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben. Da von den insgesamt abgeflossenen € 200 Mio. nur € 60 Mio. an die Wirecard AG zurückflossen, beträgt der zu ersetzende Schaden € 140 Mio.

Arrest zur Sicherung der Zwangs­voll­streckung erforderlich

Das LG hat auch den Arrestgrund bejaht – also die Gefahr, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Gefahr ergebe sich vor allem daraus, dass Herr Dr. Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzogen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermö­gens­auskunft hierfür als ausreichend anzusehen sei. Der von der Staats­an­walt­schaft München I veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstre­ckungs­maß­nahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.

Arrestbefehl gegen die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft aufgehoben

Dagegen hat das LG den Arrestbefehl über € 35 Mio. gegen die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft von Herrn Dr. Braun aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Die Kammer sah es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Geschäftsführer, dessen Wissen und Verhalten sich die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft zurechnen lassen muss, es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass mit Geldern der Gesellschaft in Form einer Kreis­lauf­zahlung ausgereichter Darlehen über mehrere andere Gesellschaften letztlich ein zurück­zu­zah­lendes Darlehen von Herrn Dr. Braun getilgt worden war. Das Urteil ist nicht rechtkräftig

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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