14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 30987

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Urteil29.10.2021Landgericht München I40 O 590/21
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Landgericht München I Urteil29.10.2021

Unwirksame "Autoverpfändung"LG München I lehnt Klage eines Fahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus ab

Das Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeug­halters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben. Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucher­schützenden Vorschriften der Pfand­leih­ver­ordnung unwirksam.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geld-bedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Allen Zahlungs­ver­pflich­tungen kam der klagende Kraft­fahr­zeug­halter regelmäßig nach. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraft­fahr­zeug­halter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Klage auf Herausgabe der Zulas­sungs­be­schei­nigung und Erstattung der geleisteten Zahlungen

Der Kraft­fahr­zeug­halter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischen­zeit­licher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

LG sieht in Verträgen „verschleiertes Pfand­leih­ge­schäft“

Das LG hat dem Kläger Recht gegeben. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Siche­rungs­über­eignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer. Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfand­leih­ge­schäft“ abgeschlossen.

Nichtigkeit wegen Umgehung der Pfand­leih­ver­ordnung

Die Schutz­vor­schriften der Pfand­leih­ver­ordnung würden damit umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall - anders als normalerweise im Pfand­leih­ge­schäft - an keinerlei rechtliche Rahmen­be­din­gungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfand­leih­ver­ordnung vorgesehen. Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig. Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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